Steuern sparen zu Jahresschluss: Ein schneller Überblick
Alle Jahre wieder stellt sich vor allem für Unternehmer:innen die Frage, wie sich die Steuerlast möglicherweise noch reduzieren lässt. Im Folgenden geben wir Ihnen einen raschen Überblick über ein paar Möglichkeiten.
Übrigens: Um die Sinnhaftigkeit von möglichen Ausgaben, mit denen die folgenden Steuer-Spartipps meist verbunden sind, zu überprüfen zahlt sich eine vorläufige Steueberechnung aus. Im Bedarfsfall wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter:innen.
Ausgaben reduzieren den Gewinn und die Steuerbelastung
Möglichkeiten:
- Nutzung des Gewinnfreibetrages (GFB) oder des Investitionsfreibetrages (IFB)
- Für bestimmte Investitionen bzw. Anschaffungen für das Unternehmen können zusätzliche Absetzbeträge beansprucht werden, die dazu beitragen den Gewinn und in der Folge die Steuern zu reduzieren. Mehr Details zu den Möglichkeiten finden Sie hier:
- Investitionen in geringwertige Wirtschaftsgüter
- Laptop, Handy, PC oder Büromöbel – Anschaffungen unter € 1000,- (netto) können sofort als Ausgabe abgesetzt werden. Mehr finden Sie u.a. hier
- Forschungsprämie von 14%
- Für inländische eigenbetriebliche Forschung und für Auftragsforschung beträgt die steuerfreie Forschungsprämie 14% der begünstigen Forschungsaufwendungen. Die Forschungsaufwendungen bleiben steuerlich dennoch voll absetzbar. Mehr zur Prämie und den begünstigen Forschungsaufwendungen hier.
- Degressive Abschreibung und beschleunigte Abschreibung von Gebäuden
- Für bestimmte Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.7.2020 angeschafft oder hergestellt wurden, kann unverändert ein steuerliche Abschreibung (AfA) mit einem fixen Prozentsatz von höchstens 30% erfolgen. Auch bei Gebäuden kann unter Umständen eine beschleunigte Abschreibung möglich sein. Mehr dazu finden Sie auch hier.
- TIPP: Bitte wenden Sie sich im Bedarfsfall an unsere Mitarbeiter:innen, da die Regelungen nicht unbedingt ganz einfach zu handhaben sind.
- Für bestimmte Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.7.2020 angeschafft oder hergestellt wurden, kann unverändert ein steuerliche Abschreibung (AfA) mit einem fixen Prozentsatz von höchstens 30% erfolgen. Auch bei Gebäuden kann unter Umständen eine beschleunigte Abschreibung möglich sein. Mehr dazu finden Sie auch hier.
- Auch Spenden sind absetzbar
- Im Jahr 2024 wurde die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden deutlich ausgeweitet. Mehr dazu finden Sie in diesem Artikel hier.
- Mitarbeiterprämie
- Auch 2025 besteht die Möglichkeit durch eine steuerfreie Mitarbeiterprämie die Steuerlast zu minimieren. Mehr zu den aktuell geltenden Regelungen finden Sie hier.
- Weitere Möglichkeiten bei finanziellen Zuwendungen an Mitabeiter:innen
- Weihnachtsgeschenke & Betriebsveranstaltungen sind bis zu 365 € pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei. und Betriebsveranstaltungen:
- Geschenke (Sachzuwendungen) im Wert von max. € 186 pro Dienstnehmer:in sind sozialversicherungs- und steuerfrei.
- Betriebsveranstaltungen sind bis zu 365 € pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei.
- Fahrtkostenbeitrag/Klimaticket
- Essensgutscheine -> bis zu einem Wert von € 8 pro Arbeitstag
- Homeoffice -> Zuschüsse bis zu € 3/pro Arbeitstag für höchstens 100 Arbetistage
- Zuschuss zur Kinderbetreuung -> Zuschüsse des Dienstgebers für Kinderbetreuung sind unter bestimmten Voraussetzungen bis EUR 2.000 pro Kind (per 1.1. noch nicht 14 Jahre alt) und Kalenderjahr steuer- und beitragsfrei
- und, und …
- Weihnachtsgeschenke & Betriebsveranstaltungen sind bis zu 365 € pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei. und Betriebsveranstaltungen:
TIPP: Unsere Mitarbeiter:innen informieren Sie gerne über die genauen gesetzlichen Vorschriften zu den jeweiligen Maßnahmen.
Bild: pixabay/Bruno