Steuerspar- und sonstige Tipps zum Jahresschluss 2023: Betrieblicher Bereich
- Um vor dem Jahresschluss die steuerliche Belastung zu minimieren können im betrieblichen Bereich noch heuer Maßnahmen umgesetzt werden. Im Folgenden finden Sie einige vereinfachte Tipps zur Steuerersparnis und anderen Maßnahmen zum Jahresende 2023:
Degressive Abschreibung und beschleunigte Abschreibung von Gebäuden
- Für Investitionen nach dem 30.06.2020 kann eine degressive Abschreibung von bis zu 30% auf den Restbuchwert angewendet werden. Durch die höhere Abschreibung kann in den ersten Jahren eine geringere Steuerbemessungsgrundlage erreicht werden.
Es gibt allerdings Ausnahmen für bestimmte Wirtschaftsgüter. Diese sind: - Wirtschaftsgüter, für die eine AfA- Sonderform vorgesehen ist (Gebäude Firmenwerte und KFZ ausgenommen E-Autos)
- unkörperliche Wirtschaftsgüter, sofern sie nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung sowie Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind
- gebrauchte Wirtschaftsgüter, Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.
Seit 1.1.2023 darf die degressive Abschreibung nur dann erfolgen, wenn sie auch in der Unternehmensbilanz gewählt wird.
Für Gebäude, die nach dem 30.06.2020 erworben oder hergestellt wurden, gilt eine beschleunigte Abschreibung.
- Im ersten Jahr liegt die AfA beim Dreifachen des „normalerweise“ anzuwendenden Prozentsatzes (7,5 % im betrieblichen Bereich bzw. 4,5 % im außerbetrieblichen Bereich), im darauffolgenden Jahr beim Zweifachen (5 % bzw. 3 %). Ab dem dritten Jahr liegt die Bemessung der AfA wieder beim normalen Abschreibungswert (ohne Halbjahresregelung).
Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Seite.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
- Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert bis zu € 1000 (z.B. PC) können im Jahr der Anschaffung sofort abgesetzt werden. Bei Vorsteuerabzugsberechtigten gilt der Betrag ohne USt. Sonst inklusive USt.
Senkung der Ertragssteuern
- Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch das Verschieben von Einnahmen in das Jahr 2024 die Ertragssteuerbelastung mindern.
- Achtung: Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. zu- oder abfließen, sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, welches sie wirtschaftlich betreffen.
- Vorauszahlungen auf GSVG-Beiträge können als Betriebsausgabe anerkannt werden, wenn sie das laufende Jahr betreffen und der voraussichtlichen GSVG-Nachforderung entsprechen.
Bitte kontaktieren Sie uns bei Fragen.
Investitionsfreibetrag
- Ein Investitionsfreibetrag von 10% oder 15% (für ökologische Investitionen) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für abnutzbare Anlagegüter kann als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
- Dies gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt wurden.
- Der Investitionsfreibetrag kann nicht gleichzeitig mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
- Weitere Informationen dazu finden Sie in diesem Beitrag: https://www.gruener.tax/aktuelles/gewinnfreibetrag-minimiert-die-steuerlast/
Energieabgabenvergütung
- Nur für Produktionsbetriebe: Ein Vergütungsantrag muss spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren gestellt werden. Für das Jahr 2018 kann ein Antrag noch bis 31.12.2023 gestellt werden.
Registrierkassenjahresbeleg
- Mit Jahresende ist für die Registrierkasse ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.
- Die Überprüfung des Jahresbelegs kann manuell mittels der entsprechenden BMF-App oder automatisiert durch die Registrierkasse durchgeführt werden (laut BMF: bis spätestens 15. Februar des Folgejahres).
- Das vollständige Datenerfassungsprotokoll muss mindestens quartalsweise extern gespeichert und aufbewahrt werden.
Quellen: WKÖ, BMF, eigene Recherchen
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältiger Recherche, Bearbeitung und Überprüfung ohne Gewähr. Eine Haftung ist ausgeschlossen.
Weiterführender Link: https://www.wko.at/steuern/steuerliche-massnahmen-jahreswechsel
Bild: pixabay/Gerd Altmann
So funktioniert die degressive Abschreibung (AfA)
Die degressive Abschreibung (AfA) ist eine Alternative zur linearen Abschreibung. Sie ist mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % möglich. Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Dadurch ergeben sich jährlich sinkende Abschreibungsbeträge.
Im Unterschied zur linearen Abschreibung (gleichbleibende Afa-Beträge über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) kommt bei der degressiven Abschreibung ein unveränderlicher prozentueller AfA-Satz (max. 30%) auf den jeweiligen (Rest)Buchwert zur Anwendung.
Zum Beispiel, bei Anschaffungskosten einer Maschine von € 350.000 würde es bei Ausnützen des maximalen AfA-Satzes von 30% zu folgenden Abschreibungen kommen:
- 1.Jahr: 30% von € 350.000 = € 105.000 (Restbuchwert € 245.000)
- 2. Jahr: 30% von € 245.000 = € 73.500 (Restbuchwert € 171.500)
- 3. Jahr: 30% von € 171.500 = € 51.450 (Restbuchwert € 120.050)
- 4. Jahr: 30% von € 120.050 = € 36.015 (Restbuchwert € 84.035)
- 5. Jahr: 30% von € 84.035 = € 25.211 (Restbuchwert € 58.825) und so weiter.
Mit der degressiven Abschreibung kann, insbesondere bei Ansetzen des Maximalbetrages von 30%, in den ersten Jahren eine wesentlich höhere Abschreibung von neuen Anlageninvestitionen und damit eine geringere Bemessungsgrundlage für die Steuer erreicht werden.