So können Sie noch heuer Steuern sparen: Tipps für Unternehmer
Für Unternehmen, Unternehmerinnen und Unternehmer gibt es zu Jahresschluss noch einige Möglichkeiten die Steuerlast zu senken. Im Folgenden ein Überblick darüber wie dies mit Hilfe von Investitionen, der Nutzung des Gewinnfreibetrages usw. gelingen kann:
1. Nutzung des Gewinnfreibetrags (GFB)
Der Gewinnfreibetrag (GFB) ist eine wertvolle Möglichkeit zur Steuerentlastung, besonders für Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Er gliedert sich in zwei Teile:
- Grundfreibetrag: Jeder selbständig tätige Unternehmer erhält diesen automatisch für einen Gewinn bis 33.000 Euro.
- Investitionsbedingter Freibetrag: Für Gewinne über 33.000 Euro kann dieser genutzt werden, wenn in bestimmte (begünstigte) Wirtschaftsgüter wie Maschinen oder Gebäude investiert wird. Auch Investitionen in spezielle Wertpapiere sind möglich, wenn sie mindestens vier Jahre gehalten werden (welche Wertpapiere dafür in Frage kommen lesen Sie u.a. hier: https://www.gruener.tax/aktuelles/gewinnfreibetrag-minimiert-die-steuerlast/)
Der Gewinnfreibetrag steht staffelweise reduziert zu:
- Bis zu 33.000 €: 15 Prozent
- Für die nächsten 145.000 Euro: 13 Prozent
- Für die nächsten 175.000 Euro: 7 Prozent
- Für die nächsten 230.000 Euro: 4,5 Prozent
- Für Gewinne über 583.000 Euro steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt nach dieser Staffelung 46.400 Euro.
Tipp: Der Grundfreibetrag steht auch bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung zu. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann allerdings bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung nicht beansprucht werden.
Weitere Details mit Beispielrechnungen und genauen Angaben welche Wirtschaftsgüter in Frage kommen finden Sie unter anderem hier: https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/steuerliche-gewinnermittlung/weitere-informationen-zur-steuerlichen-gewinnermittlung/betriebseinnahmen-und-ausgaben/gewinnfreibetrag.html
2. Investitionen und der Investitionsfreibetrag (IFB)
Seit dem Vorjahr können Unternehmen für Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren zusätzlich 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Betriebsausgabe absetzen. Der IFB ist auf 1 Million Euro pro Jahr begrenzt. Bei umweltfreundlichen Investitionen (z.B. in Solarenergie) kann der Freibetrag auf 15% steigen. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie z.B. bei PKWs oder gebrauchten Wirtschaftsgütern.
Achtung: Bei den folgenden Investitionen kann der IFB nicht angesetzt werden:
- Geringwertige Wirtschaftsgüter
- Wirtschaftsgüter mit einer Sonderform der Abschreibung für Abnutzung insbesondere
- Gebäude (ausgenommen sind Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, ….)
- PKW und Kombi – ausgenommen KFZ mit 0 Gramm CO2 Ausstoß (Elektroautos)
- Unkörperliche Wirtschaftsgüter, außer sie dienen den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit/Life-Science. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben jedoch stets unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur unentgeltlichen Überlassung bestimmt sind. Unter den Begriff unkörperliche Wirtschaftsgüter fallen unter anderem: Rezepturen, Patente, Lizenzen, Marken-, Urheber- und Verlagsrechte
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger (Erdöl, Kohle, etc.) dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen
Außerdem können auch Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden (siehe oben), nicht noch einmal zur Nutzung des IFB herangezogen werden.
Bitte wenden Sie sich auf alle Fälle an Ihren Betreuer bei uns.
3. Investitionen in geringwertige Wirtschaftsgüter
Sollten Sie vor Bedarf an geringwertigen Wirtschaftsgütern wie Laptops, Handys oder Büromöbel, etc. haben, so zahlt sich ein Vorziehen der Investitionen ebenfalls aus. Bis zu einem Wert von 1.000 Euro netto können diese sofort in voller Höhe abgesetzt werden – eine einfache Möglichkeit, die Steuerlast zu senken.
4. Forschung und Entwicklung (F&E)
Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren, können eine Steuerprämie von 14% auf die entsprechenden Aufwendungen erhalten. Dies gilt sowohl für interne F&E als auch für ausgelagerte Forschungsaufträge. Voraussetzung für die Prämie ist ein Jahresgutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG), das bestätigt, dass die Forschung den nötigen Kriterien entspricht. Mehr zu diesem Thema finden Sie auch hier: https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/steuerliche-gewinnermittlung/weitere-informationen-zur-steuerlichen-gewinnermittlung/betriebseinnahmen-und-ausgaben/forschungspraemie.html
5. Spenden als Betriebsausgabe
Auch Spenden können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden und die Steuerlast verringern. Abzugsfähig sind Spenden bis maximal 10% des Gewinns. Geld- und Sachspenden (z.B. Produkte oder Dienstleistungen) an gemeinnützige oder mildtätige Organisationen, wie Universitäten oder freiwillige Feuerwehren, können steuerlich berücksichtigt werden. Bei einer Spende an Privatpersonen wirken nur Geldspenden steuermindernd.
Tipp: Eine Liste mit den aktuell begünstigten Einrichtungen können Sie hier abrufen: https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/ListebeguenstigterEinrichtungen.pdf?20241001
7. Rückstellungen bilden
Last but not least können Unternehmerinnen und Unternehmer (Bilanzierer und freiwillige Bilanzierer) Rückstellungen für zukünftige Verbindlichkeiten bilden, etwa für Reparaturen oder Prozesskosten. Diese mindern den Gewinn im laufenden Jahr und senken damit die Steuerlast. Es ist ratsam, sich mit uns abzustimmen, um sicherzustellen, dass Rückstellungen korrekt gebildet werden.
Für alle Fragen rund um diese Themen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
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