Umsatzsteuerbefreiung bei Photovoltaikanlagen gilt auch für „unselbstständige“ Nebenleistungen
Die Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlage umfasst auch sogenannte unselbständige Nebenleistungen wie Lieferung und Montage.
Seit 1. Januar 2024 fällt für den Kauf, die Lieferung innerhalb der EU, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaik-Modulen keine Umsatzsteuer mehr an. Dies gilt sowohl für den Erwerb im Inland (z.B. bei einem Einzelhändler oder online) als auch für Importe aus anderen EU-Ländern oder Drittstaaten. Voraussetzung ist, dass die Anlage eine Leistung von maximal 35 kW hat und auf oder in der Nähe bestimmter Gebäude betrieben wird. Zudem darf bis 31.12.2023 kein Investitionskostenzuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 für diese Photovoltaik-Anlage beantragt worden sein.
Die Steuerbefreiung gilt für alle Nutzungsarten von Photovoltaik-Anlagen. Wichtig ist jedoch, dass nur Module zur Stromerzeugung begünstigt sind. Hybrid-Kollektoren zur Strom- und Wärmeerzeugung fallen nicht unter den Nullsteuersatz.
Auch Nebenleistungen, die für den Betrieb der Anlage nötig sind, sind steuerfrei. Dazu zählen laut Finanzministerium „unselbstständige Nebenleistungen“ wie die Lieferung und Montage von Modulen, Zubehör, Speichern, Wechselrichtern, Halterungen, Kabeln etc. durch den Lieferanten.
Konkret heißt es auf der Seite des Finanzministeriums dazu: „Leistungen, die für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern ein Mittel darstellen, um die Lieferung des Photovoltaikmoduls zum Betrieb einer Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (unselbständige Nebenleistungen), teilen nach allgemeinen Grundsätzen der Einheitlichkeit der Leistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung des Photovoltaikmoduls (siehe UStR Rz 346 ff UStR). Dies ist bspw. der Fall, wenn der Lieferer Photovoltaikmodule samt Zubehör und Speicher liefert und montiert. Gleiches gilt, wenn im Rahmen der Lieferung von Photovoltaikmodulen auch photovoltaikanlagenspezifische Komponenten wie bspw. Wechselrichter, Dachhalterungen, Energiemanagementsysteme, Solarkabel oder Einspeisesteckdosen geliefert werden.“
Auf der Seite des Ministeriums werden die begünstigten Nebenleistungen noch detaillierter beschrieben (siehe dazu den Link unten).
Achtung: Die Steuerbegünstigung ist befristet und gilt vom 1.1.2024 bis 31.12.2025. Bei einem reinem Modulkauf ist der Besitzzeitpunkt entscheidend, bei Installation durch den Verkäufer der Zeitpunkt der vollständigen Fertigstellung. Der Kauf- und Rechnungszeitpunkt spielen keine Rolle. Dies könnte bei verspäteten Installationen zu Problemen führen.
Noch detailliertere Informationen finden Sie hier: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/informationen/Steuersatz-f%C3%BCr-Photovoltaikmodule.html
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