31. Mai 2024verfasst von grünertax

Neuerungen bei Dienstverträgen – Angaben müssen detaillierter werden

Mit Stichtag 28. März 2024 müssen alle neuen (schriftlichen) Dienstverträge einige Erweiterungen aufweisen. „Altverträge“ (d.h. noch vor dem 28. März 2024 geschlossene Dienstverträge) müssen nicht geändert werden.

Die Dienstverträge nunmehr u.a. auch folgende Angaben enthalten:

  • dass bei Kündigungen einzuhaltende Kündigungsverfahren (z.B. Form der Kündigung schriftlich, mündlich etc.)
  • den genauen Sitz des Unternehmens
  • eine kurze Beschreibung der Arbeitsleistung die erbracht werden muss. Eine reine Funktionsbezeichnung reicht nicht mehr aus. Die neuen Diensverträge müssen detaillierter sein.
  • die Art der Entgeltauszahlung – sprich wie das Gehalt an die Dienstnehmer*innen ausgezahlt wird – z.B. per Banküberweisung
  • einen Hinweis zur Vergütung von Überstunden
  • gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen (falls zutreffend)
  • den Namen und die Anschrift des Sozialversicherungsträgers sowie ein Hinweis auf einen allfälligen Anspruch auf Fortbildung

Die Vorschriften gelten auch für Dienstzettel, die in der Praxis aber nur mehr selten vorkommen.

Insgesamt sieht § 2 Abs. 2 AVRAG  für Dienstzettel bzw. schriftliche Dienstverträge als Mindestinhalte  15 Punkte vor, die enthalten sein müssen. Die Regelung gilt sowohl für Arrbeiter*innen als auch Angestellte. Bei Lehrverträgen gilt es diese Punkte zusätzlich zu den laut Berufsausbildungsgesetz erforderlichen Inhalten zu beachten.

 

Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an unsere Lohnverrechnung.

Bild: Pixabay/Andreas Breiling

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