Teuerungsprämie günstiger als Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung
Während die Gewinnbeteiligung von Mitarbeitern nur von der Lohnsteuer befreit ist, ist die neue Teuerungsprämie von allen Lohnabgaben inkl. SV, etc. befreit.
Im Rahmen des Antiteuerungspaketes, welches u.a. die Auszahlung eines Klimabonus von 500 € für jeden Erwachsenen in Österreich vorsieht (mehr dazu hier klicken), wurde auch die Möglichkeit einer abgabenfreien Teuerungsprämie für die Jahre 2022 und 2023 geschaffen.
Zulagen und Bonuszahlungen, die ein:e Arbeitgeber:in in diesen beiden Kalenderjahren auf Grund der Teuerung gewährt sind bis zu einem Betrag von € 3.000,00 jährlich pro Arbeitnehmer abgabenfrei (§ 124b Z. 408 EStG).
Die Abgabenfreiheit bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ, Kommunalsteuer). Dies bedeutet eine Besserstellung gegenüber der Mitarbeitergewinnbeteiligung (§3 Abs. 1 Z 35 EstG) da diese nur in der Lohnsteuer steuerbefreit ist (siehe dazu auch die Aufzählung unten).
Es gibt folgendes zu beachten:
- Die Abgabenbefreiung gilt ohne weitere Voraussetzungen nur bis zu einem Betrag von € 2.000.
- Die Auszahlung der restlichen 1.000 Euro ist an das Vorliegen einer entsprechenden Regelung in einer lohngestaltenden Vorschrift, wie zum Beispiel einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung gebunden (gemäß § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 7 EstG).
- Bei der Teuerungsprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln die üblicherweise bisher nicht bezahlt wurde. Es darf sich daher nicht um eine Bezugsumwandlung handeln (abgabenschädlich). Das wäre z.B. Die Gewährung anstelle eines Gehaltsbestandteils oder einer bisher üblichen Jahresprämie. Prämien, die aufgrund von Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, sind daher von den Begünstigungen nicht erfasst. Bereits bestehende, vereinbarte variable Vergütungen sind von der Begünstigung der Teuerungsprämie ausgeschlossen, da es sich um eine zusätzlich gewährte Zahlung in den Kalenderjahren 2022 und 2023 handeln muss.
ACHTUNG: Wird in den Kalenderjahren 2022 und 2023 neben der Teuerungsprämie auch eine Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt so ist darauf zu achten, dass beide Prämien zusammengerechnet den Betrag von € 3.000 nicht übersteigen. Die Steuerbefreiung gilt nämlich nur bis zu dieser Obergrenze. Wird also eine lohnabgabenfreie Teuerungsprämie gewährt, so kann eine Mitarbeitergewinnbeteiligung nur mehr in dem Ausmaß steuerfrei ausbezahlt werden, als sie die Gesamtsumme von € 3.000, – nicht übersteigt.
Gegenüberstellung Teuerungsprämie – Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung
Da die Teuerungsprämie abgabenrechtlich in mehrfacher Hinsicht günstiger ist als die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist aus betrieblicher Sicht in den Jahren 2022 und 2023 die Teuerungsprämie zu bevorzugen.
Teuerungsprämie f. 2022 & 2023 § 124b Z. 408 EstG
- abgabenfrei in allen Bereichen bis zu max. € 3.000,00 jährlich pro Arbeitnehmer
- steuerliches Gruppenmerkmal (oder andere kollektive Grundlage) ist bei Beträgen bis zu € 2.000,- nicht erforderlich, sondern nur bei Ausschöpfung des restlichen Höchstbetrags (zusätzliche € 1.000,-)
- keine unternehmensbezogene Begrenzung der Abgabenfreiheit
Mitarbeitergewinnbeteiligung
(§ 3 Abs. 1 Z. 35 EStG)
- steuerfrei nur in der Lohnsteuer bis zu max. € 3.000,00 jährlich pro Arbeitnehmer (gemeinsam geltender Höchstbetrag mit der Teuerungsprämie)
- steuerliches Gruppenmerkmal ist jedenfalls erforderlich
- Begrenzung der Steuerbefreiung mit dem Vorjahres-EBIT
Übrigens: Laut einer Fragebeantwortung des Finanzministeriums können auch geringfügig Beschäftigte eine Prämie in voller Höhe erhalten. Das Beschäftigungsausmaß hat auf die maximale Höhe der Teuerungsprämie keine Auswirkung.
Quelle: u.a WKÖ siehe hier: https://www.wko.at/branchen/k/industrie/Neue-abgabenfreie-Teuerungspraemie.html
Bild: Pixabay/Gerhard