15. März 2025verfasst von grünertax

Telearbeit statt Home Office – die gesetzlichen Neuregelungen

Mit dem sogenannten Telearbeitsgesetz wurde eine ganze Reihe von Gesetzesnovellen beschlossen mit welchen verschiedene, bereits bestehende Gesetze (AVRAG, ASVG, EStG etc.) an die Arbeitsrealität von heute angepasst wurden. Mit diesen Änderungen wurden ab 1.1.2025 die bisher schon bestehenden Homeoffice-Regelungen auf Telearbeit ausgeweitet. Neben der Wohnung am Haupt- oder Nebenwohnsitz der Arbeitnehmer:in oder einer Wohnung von Angehörigen fallen nun auch Coworking-Spaces oder andere Orte (wie z.B. Kaffeehaus, Hotelzimmer am Urlaubsort o.ä.) unter die Telearbeits-Regelungen.

 

Im § 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) wird der Begriff Telearbeit folgendermaßen definiert:

„Telearbeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in ihrer oder seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringt.“

 

Anpassungen gab es unter anderem im Bereich der sozialversicherungsrechtlichen Regelung über den Unfallversicherungsschutz (u.a. Definition des Arbeitsunfalls gemäß § 175 ASVG). Dazu kommen formale Änderungen im Abgabenrecht. So wurde im EstG der bisher verwendete Begriff „Homeoffice-Pauschale“ ab 1.1.2025 auf „Telearbeitspauschale“ abgeändert. Dementsprechend wird es am L16 (Version für 2025) auch hinkünftig nicht mehr „Homeoffice-Tage“ oder „Homeoffice-Pauschale“ sondern „Telearbeitstage“ bzw. „Telearbeitspauschale heißen. Die Höhe der Pauschale bleibt allerdings unverändert bei € 3,00 pro reinem Telearbeitstag, maximal aber € 300,00 pro Kalenderjahr.

 

Wichtig in diesem Zusammenhang: Ein Tag gilt nur dann als Telearbeitstag, wenn die Arbeitsleistung an diesem Tag ausschließlich in Form von Telearbeit erbracht wird. Untertägige (sei es auch nur stundenweise) Arbeitsleistungen in der Betriebsstätte oder eine Dienstreise sind deshalb abgabenrechtlich schädlich, d.h. der gesamte Tag zählt dann aus abgabenrechtlicher Sicht nicht als Telearbeitstag.

 

Durch die Änderungen gibt es aus Sicht der Praxis in Betrieben vorerst keinen unmittelbaren Handlungsbedarf. Bisher vorhandene Homeoffice-Vereinbarungen laufen auch nach dem 01.01.2025 weiter. Die Vereinbarungen können, wenn von den Vertragspartner:innen gewünscht, angepasst (z.B.: auf Arbeiten auch außerhalb der Wohnung ausgeweitet) werden. Eine begriffliche Änderung von „Homeoffice“ auf Telearbeit ist aber nicht zwingend notwendig. In der Gehalts- und Lohnverrechnung (Lohnartenbezeichnung, Lohnkonto, Jahreslohnzettel L16) empfiehlt sich allerdings eine Anpassung der Begriffe auf „Telearbeit.“

 

Telearbeit im Ausland

Ob Homeoffice/Telearbeit nur im Inland oder auch im Ausland (innerhalb oder außerhalb der EU) geleistet wird, kann in mehreren Bereichen Auswirkungen nach sich ziehen und sollte deshalb gut überlegt werden.
Betroffen sein können u.a.:

  • Datenschutzrechtliche Anforderungen
  • Sozialversicherungsrechtliche Aspekte und
  • Lohnsteuerrechtliche Aspekte

Da es sich in diesen Fällen um sehr spezifische Fragestellungen handelt ersuchen wir Sie bei Fragen zu diesen Themen unsere Mitarbeiter:innen zu kontaktieren.

 

Bild: Pixabay/Martine Auvray

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