15. März 2025verfasst von grünertax

Sonderwochengeld schließt die „Wochengeldfalle“

Mit dem Sonderwochengeld-Gesetz hat der Gesetzgeber eine Lücke geschlossen, die zuvor in einer Entscheidung des OGH als EU rechtswidrig bezeichnet wurde.

 

Hintergrund: Mütter, die während einer Elternkarenz, aber nach Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldes erneut schwanger wurden, hatten unter Umständen keinen Anspruch auf Wochengeld, weil sie aufgrund der karenzierten Beschäftigung nicht in der Krankenversicherung pflichtversichert sind. In der Praxis waren davon vor allem jene Arbeitnehmerinnen betroffen, die sich für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld entschieden haben (bis zum vollendeten ersten Lebensjahr des Kindes), aber arbeitsrechtlich eine längere gesetzliche Karenz in Anspruch genommen haben bzw. nehmen.

 

Diese Gesetzeslücke wurde durch die Einführung des „Sonderwochengeldes“ geschlossen. Laut der Neuregelung gebührt das Sonderwochengeld nun in Höhe des erhöhten Krankengeldes, also im Ausmaß von 60 % der Bemessungsgrundlage. Als Bemessungsgrundlage wird dazu der Bruttoarbeitsverdienst aus dem Kalendermonat vor Ende des letzten Entgeltanspruchs herangezogen. Liegt dieser Arbeitsverdienst zur Gänze in einem vergangenen Kalenderjahr, so hat der Krankenversicherungsträger den Wert zu valorisieren. Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) werden durch einen pauschalen Aufschlag von 17 % berücksichtigt.

 

Das Sonderwochengeld kann auch rückwirkend für Zeiträume ab dem 01.09.2022 beantragt werden. Dies gilt für Beschäftigungsverbote, die am oder nach dem 1. September 2022 begonnen haben.

 

Wichtig: Die Arbeitnehmerin muss das Sonderwochengeld selbst bei der zuständigen Krankenversicherung (meist die ÖGK) beantragen. (Link zur Antragsstellung bei der ÖGK)

 

Wichtig für die Personalverrechnung

  • Während der Zeit eines Sonderwochengeldbezuges wächst, so wie auch während einer Mutterschutzphase Urlaub an. Die Zeit zählt für dienstzeitabhängige Ansprüche als Dienstzeit mit.
  • Unterliegt Arbeitnehmerin dem neuen Abfertigungssystem sind auch während des Bezugs von Sonderwochengeld die betrieblichen Vorsorgebeiträge (1,53 %) zu entrichten.

 

Erfreulich für Arbeitgeber: Durch die Einführung des Sonderwochengeldes wurde klargestellt, dass die Kosten vom zuständigen Sozialversicherungsträger getragen werden und es nicht zu einer finanziellen Belastung für Arbeitgeber:innen kommt. Wie es etwa in Deutschland der Fall ist, wo die gesetzliche Krankenkasse maximal 13 Euro pro Tag als – wie es in Deutschland bezeichnet wird – Mutterschaftsgeld zahlt und der Rest auf den Nettolohn vom Arbeitgeber entrichtet werden muss. (Mehr zu den Regelungen für das Mutterschaftsgeld in Deutschland)

 

Für nähere Informationen rund um das Thema Mutterschutz wenden Sie sich gerne an unsere Mitarbeiter:innen.

 

Bild: Pixabay/Sarah Richter

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