01. Dezember 2021verfasst von grünertax

Steuertipps zum Jahresende

Gewinnfreibetrag für Einzelunternehmer: Der Grundfreibetrag – ohne etwaige Investitionen – in Höhe von 13% steht Jeder/Jedem zu. Gewinngrenze: € 30.000 zu.

Ein investitionsbedingter Freibetrag in Höhe von 13% steht für Gewinne über € 30.000 bei bestimmten Investitionen zu. Als begünstigte Investitionen kom- men in Frage:
* ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschafts- güter (WG), die mindestens 4 Jahre im Betrieb ge- nutzt werden. Ausgeschlossen sind: PKWs, Software, gebrauchte WG.
* bestimmte Wertpapiere, die für die Geltendma- chung des inv. bed. Gewinnfreibetrags, herangezo- gen werden können. Auch hier gilt, dass die begünstigten Wertpapiere dem Unternehmen 4 Jahre gewidmet sein müssen.

Kleinunternehmergrenzen in der USt.:
Kleinunternehmer bis zu einem Nettoumsatz von € 35.000 sind von Umsatzsteuer befreit. Bitte achten Sie darauf, dass Sie hier die Grenzen nicht über- schreiten, da es sonst zu einer Nachbemessung der Umsätze ab 1.1.2021 kommt und die USt nachzuzah- len wäre. Eine einmalige Überschreitung von 15% in- nerhalbeinesZeitraumsvon5Jahren istnicht schädlich.

Vorauszahlungen der gewerblichen Sozialversicherung
Sollte Ihr Gewinn im Vergleich zum letzten Veranlagungsjahr gestiegen sind, so kann man eine Vorauszahlung der SVS Beiträge andenken. Unsere zuständigen Bilanzierer beraten Sie gerne mit der Berechnung eines Zwischenergebnisses. Es ist häufig von Vorteil geschätzte Nachzahlungen auf Grund des heurigen Gewinnes noch vor dem 31.12.2021 zu leisten, um die Bemessungsgrundlage zu verringern.

Änderung der Abschreibungsmöglichkeiten
Seit 1.7.2020 kann man für Investitionen alternativ zur linearen AfA eine degressive AfA in Höhe von 30 % ansetzen. Ausgeschlossen von dieser beschleunigten Abschreibung sind Investitionen in Gebäude, KFZ, Firmenwerte, immaterielle oder gebrauchte Wirtschaftsgüter (nicht für Anlagen mit Bezug zu fossilen Energieträgern).

Für Gebäude (Anschaffung nach dem 30.6.) gilt eine beschleunigte AfA (1. Jahr dreifacher Wert, 2. Jahr zweifacher Wert, ab dem 3. Jahr normaler Abschrei- bungswert) ohne Halbjahresregelung.