Photovoltaik: Netz-Zutrittskosten können unter Umständen zurückgefordert werden
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass Netzbetreiber keine zusätzlichen Netz-Zutrittskosten für den Anschluss einer Photovoltaikanlage an einen bestehenden Netzanschluss erheben dürfen, wenn bereits für die Herstellung des Strombezugs gezahlt wurde. Das betrifft vor allem Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 Kilowatt (kW). Laut einem ORF NÖ Bericht (https://noe.orf.at/stories/3278278/) könnte dies auf bis zu 10.000 PV-Anlagen-Besitzer zutreffen, darunter viele landwirtschaftliche Betriebe und Unternehmen, die zu viel bezahlte Netz-Zutrittskosten nun zurückfordern könnten.
Hintergrund war ein Rechtsstreit zwischen dem Flughafen Schwechat und den Wiener Netzen, bei dem der OGH entschied, dass beim Anschluss einer Stromerzeugungsanlage an einen bestehenden Netzanschluss, der bereits für den Strombezug genutzt wird, keine zusätzlichen Netz-Zutrittskosten verlangt werden dürfen – sofern die bestehende Anschlusskapazität ausreicht.
Es wird empfohlen, Rückforderungen innerhalb von drei Jahren nach Zahlung zu stellen, da sonst der Anspruch verjähren könnte.
Der Bundesverband Photovoltaic Austria (PV Austria) rät aktuell Besitzern von PV-Anlagen unter 30 kW die Rückzahlung des Netzbetreibers abzuwarten und begründet dies unter anderem damit, dass am 29. Oktober 2024 Österreichs Energie bekannt gab, dass Netzbetreiber betroffenen Kundinnen zu viel bezahlte Netz-Zutrittsentgelte rückerstatten werden. Eine Kontaktaufnahme der Kundinnen mit dem Netzbetreiber sei nicht erforderlich, und die Erstattung erfolgt unabhängig von einer möglichen Verjährung (3 Jahre).
PV Austria weist jedoch darauf hin, dass in einigen Fällen eine rechtliche Einforderung der Rückzahlung sinnvoll sein könnte. Besonders für größere Anlagen könnten Vergütungszinsen von Bedeutung sein, da es kein verbindliches Bekenntnis zur Verzinsung gibt. Zudem könnte die Abgrenzung, wann keine Rückzahlung erfolgt (z.B. bei durchgeführten Ausbaumaßnahmen), in der Praxis Fragen aufwerfen. Für Fälle mit drohender Verjährung wird empfohlen, eine Verjährungsverzichtserklärung vom Netzbetreiber einzuholen. Wer Rechtsberatung benötigt, kann weiterhin Unterstützung über die Partnerkanzleien von PV Austria erhalten, heißt es von Seiten des PV-Verbandes.
Mehr dazu – inklusive Informationen zur Höhe der möglichen Rückforderungen – finden Sie auch hier auf der speziellen Info-Seite des Verbandes: https://pvaustria.at/rueckforderung-netzzutrittsentgelt/
Bild: Pixabay/Tom