Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zum Jahresende: Boni, Prämien und Zuwendungen für Mitarbeiter
Zuwendungen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen nicht nur die Steuerlast zu senken, sondern sind auch ein probates Mittel um die Mitarbeiterbindung und -motivation zu steigern. Es gibt einige Möglichkeiten, wie Sie als Arbeitgeber steuerfreie Boni, Prämien und andere Zuwendungen an ihre Mitarbeiter ausschütten können. Doch wie so oft im Steuerrecht gibt es auch hier spezifische Regelungen, die es zu beachten gilt.
Hier ein Überblick über die wichtigsten steuerfreien Zuwendungen und steuerlich begünstigten Maßnahmen für Unternehmen:
1. Kinderbetreuungszuschüsse
Ein steuerfreier Vorteil für Mitarbeiterinnen, der 2024 verbessert wurde, ist der Kinderbetreuungszuschuss. Arbeitgeber können ihren Mitarbeiterinnen Zuschüsse für die Kinderbetreuung gewähren, die bis zu 2.000 Euro pro Jahr betragen können (2023 lag der Betrag noch bei 1.000 Euro). Diese Zuschüsse sind von der Lohnsteuer und den Sozialabgaben befreit, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine schriftliche Erklärung (Formular L35) abgibt. Zudem wurde die Altersgrenze für den steuerfreien Zuschuss von 10 auf 14 Jahre angehoben. Voraussetzung ist, dass die Familienbeihilfe für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr bezogen wurde.
2. Betriebliche Gesundheitsförderung
Präventive Gesundheitsmaßnahmen wie Fitnesskurse oder Massagen können ebenfalls steuerfrei gewährt werden, wenn sie auf einen gesünderen Lebensstil abzielen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Arbeitgeber können die Kosten für diese Angebote in vollem Umfang steuerlich absetzen.
Wichtig: Direkte Barleistungen sind nicht steuerbegünstigt, während vergünstigte Fitnessstudio-Abonnements oder Sportplatzmieten für Mitarbeiter*innen steuerfrei zur Verfügung gestellt werden können.
3. Freiwillige soziale Zuwendungen
Im Falle von Katastrophen, wie etwa dem Jahrhunderthochwasser welches wir leider heuer miterleben mussten, sind freiwillige Zuwendungen für die Beseitigung von Katastrophenschäden steuerfrei. Dies gilt für direkte Spenden oder geldwerte Leistungen wie zinsenlose Darlehen an Mitarbeiter, um Schäden zu beseitigen.
Es ist jedoch zu beachten, dass nur Zuwendungen, die unmittelbar mit der Beseitigung von Sachschäden oder Aufräumarbeiten zusammenhängen, steuerfrei sind. Entschädigungen für mittelbare Schäden (z.B. Verdienstausfall) sind nicht begünstigt.
Gerne informieren wir Sie in diesem Zusammenhang mit weiteren Details.
4. Zukunftssicherung: Steuerfreie Vorsorgeleistungen
Als Unternehmen können Sie ihren Mitarbeiter*innen auch steuerfreie Zuwendungen für die Zukunftssicherung gewähren, etwa für:
- Er- und Ablebensversicherungen
- Krankenversicherungen
- Beiträge zu Pensionskassen oder Pensionsfonds
Diese Zuwendungen können an alle Mitarbeiter oder an bestimmte Gruppen von Mitarbeitern gewährt werden und auch durch Umwandlung von Bezügen in Vorsorgeleistungen erfolgen. Der Freibetrag liegt bei bis zu 300 Euro pro Mitarbeiter*in jährlich und kann pro Arbeitgeber mehrfach im Jahr genutzt werden.
5. Mitarbeiterprämien
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch 2024 Mitarbeiterprämien bis zu einer Höhe von 3.000 € abgabenfrei (Steuer und SV) gewährt werden. Diese Nachfolgeregelung für die „Teuerungsprämie“ wurde heuer allerdings stark eingeschränkt. Sie gilt nur mehr für Mitarbeiterprämien, wenn sie in einer der „lohngestaltenden“ Maßnahmen vorgesehen ist. Die wären u.a.:
- Kollektivvertrag
- Betriebsvereinbarung (zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat), wenn diese auf Grundlage einer kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wurde
- Betriebsvereinbarung (zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat), wenn auf der Arbeitgeberseite eine kollektivvertragsfähige Körperschaft fehlt (häufig bei etwa Vereinen) muss diese Vereinbarung von der zuständigen Gewerkschaft mitunterfertigt sein
- In betriebsratslosen Betrieben: Wenn es eine Vereinbarung für alle Arbeitnehmer gibt und es eine kollektivvertragliche Ermächtigung zu Regelung auf Betriebsebene gibt oder eine kollektivvertragsfähige Körperschaft auf Arbeitgeberseite fehlt.
Da diese Neuregelung einigermaßen kompliziert gestaltet wurde, sollten Sie sich für den Fall, dass Sie heuer eine solche Prämie einplanen auf alle Fälle mit uns in Verbindung setzen.
6. Mitarbeitergewinnbeteiligung
Unternehmen haben seit zwei Jahren auch die Möglichkeit, ihre Mitarbeiter*innen steuerfrei am Unternehmensgewinn zu beteiligen. Die Gewinnbeteiligung kann leistungsbezogen gestaltet werden, muss jedoch sachlich nachvollziehbar sein und sich auf das Ergebnis des vorangegangenen Jahres beziehen. Eine solche Zahlung darf das EBIT (Ergebnis vor Zinsen und Steuern) des Unternehmens nicht überschreiten. Sprich Sie müssen im vorangegangenen Jahr – in diesem Fall 2023 – vor Zinsen und Steuern einen Gewinn ausgewiesen haben. Die entsprechende Gewinnbeteiligung, die sie heuer ausschütten wollen, muss unter diesem Gewinn liegen – so zumindest die aktuelle Interpretation des Finanzamtes.
Der Vorteil für den Arbeitgeber: Die Ausschüttung wirkt sich steuerlich positiv auf das Ergebnis aus. Für die Mitarbeiter*innen ist der Betrag bis zu 3.000 Euro steuerfrei – allerdings nicht von den Sozialabgaben und Lohnnebenkosten (wie DB, DZ und Kommunalsteuer) befreit.
Tipp: Bevor Sie diese Möglichkeit nutzen, sollten Sie uns unbedingt konsultieren, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen erfüllt sind.
7. Sonstige steuerfreie Zuwendungen
- Betriebsveranstaltungen und Geschenke: Die Teilnahme an Betriebsfeiern, wie Weihnachtsfeiern oder Betriebsausflügen, ist bis zu einem Betrag von 365 Euro pro Jahr steuerfrei. Auch Sachgeschenke (z.B. Weihnachtsgeschenke, Gutscheine) sind bis zu 186 Euro jährlich steuerfrei.
- Mitarbeiterrabatte: Rabatte bis zu 20% auf Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens sind steuerfrei. Überschreitet der Rabatt im Einzelfall diese Grenze, bleibt der Betrag bis zu einem Freibetrag von 1.000 Euro jährlich steuerfrei.
- Fahrtkostenzuschüsse: Arbeitgeber können ihren Mitarbeiter*innen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei erstatten, wenn diese für den Arbeitsweg verwendet werden. Bei Wochen-, Monats- oder Jahreskarten gilt die Steuerfreiheit dann, wenn dieses Ticket zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist (Bsp.: Wohnort Tull, Arbeitsort Wien- in diesem Fall wäre auch die Jahreskarte in Wien begünstigt, da sie am Arbeitsortgültig ist).
- Weitere steuerliche Begünstigungen: Dazu gehören unter anderem Bildungsschecks, Essensgutscheine und Zuschüsse zu Umzugskosten. Diese Leistungen sind ebenfalls steuerbegünstigt, sofern die jeweiligen Obergrenzen eingehalten werden. Aktuell gelten folgende Obergrenzen:
o Essensgutscheine: 8 €/Tag
o Lebensmittelgutscheine: 2€/Tag
Weitere Informationen finden sie u.a. hier: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung/allgemeines-zur-lohn-und-einkommenssteuer/steuerfreie-leistungen-des-arbeitgebers.html
Da diese Regelungen im Einzelfall mitunter etwas kompliziert zu handhaben sind – vor allem was die Fragen nach einer reinen Steuerfreiheit und einer Befreiung von Abgaben an die SV betrifft – ersuchen wir Sie, sich bei Unklarheiten mit uns in Verbindung zu setzen.
Bild: Pixabay/Gerd Altmann