21. Juni 2022verfasst von grünertax

Kurzarbeit: Corona allein gilt nicht mehr – Achtung auf die Fristen

Die aktuelle Regelung zur Kurzarbeitsbeihilfe wurden bis 31.12.2022 verlängert. Allerdings gilt Corona allein nicht mehr als Begründung für die Kurzarbeit. Kurzarbeit kann laut der WKÖ nur mehr in Ausnahmefällen bei Vorliegen anderer, schwerwiegender, wirtschaftlicher Gründe beantragt werden.

Außerdem gibt es ein neues Beratungsverfahren vor Beginn der Kurzarbeit: Jedes Unternehmen, das ab bzw. nach dem 1.7. beabsichtigt Kurzarbeit einzuführen, muss dies mindestens 3 Wochen vor dem geplanten Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS über das eAMS-Konto anzeigen und ein Beratungsverfahren durchlaufen. Im Beratungsverfahren wird geprüft, ob die Kurzarbeit nicht durch andere geeignete Maßnahmen (Abbau von Alturlauben, Zeitguthaben….) abgewendet werden kann.

Geprüft werden dabei alternative Lösungsmöglichkeiten wie:

• Abbau von Alturlauben und Zeitguthaben

• Abbau von Zeitguthaben im Zusammenhang mit flexiblen Arbeitszeitmodellen

• Nutzung anderweitiger Unterstützungsmöglichkeiten des AMS

• Nutzung von Unterstützungsmöglichkeiten anderer Stellen (z.B. AWS)

• Freisetzung von Mitarbeitern, da ein Fachkräftemangel in der Branche/Region/im Bundesland vorliegt

Weitere Details zum Thema hier: https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html

Quelle: WKÖ