Homeoffice-Pauschale auch wenn die Tage nicht am Lohnzettel angeführt sind
Arbeitnehmer:innen, die im Homeoffice“ arbeiten, können bis zu € 300,00 als Werbungskosten steuerlich geltend machen (Homeofficepauschale, jetzt Telearbeitspauschale). Ein Tag zählt allerdings nur dann als Homeoffice-Tag, wenn an diesem Tag ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde. Jährlich können nur € 300 für Homeoffice-Tage (maximal € 3,00 je Tag) berücksichtigt werden.
Wenn die Anzahl der Homeoffice-Tage nicht am Jahres-Lohnzettel (L16) ausgewiesen ist, wird das Pauschale auch nicht automatisch bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt.
Das Bundesfinanzgericht hat in einem Beschluss vom 17. 1. 2023 (RV/7100074/2023) festgestellt, dass das Homeoffice-Pauschale auch ohne Ausweis im Lohnzettel berücksichtigbar ist. Die Anzahl der Homeoffice-Tage muss in so einem Fall nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden (z. B Kalenderaufzeichnungen, laufende freiwillige Mitteilungen an den Dienstgeber, an welchen Tagen Dienst im Homeoffice versehen wurde etc.).
Unabhängig vom Homeoffice-Pauschale und vom allgemeinen Werbungskostenpauschale können Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines am Wohnort eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt € 300,00 (Höchstbetrag pro Kalenderjahr) angesetzt werden.
Unsere Mitarbeiter:innen informieren Sie gerne darüber welche steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Home Office bzw. nunmehr einem Telearbeitsplatz bestehen.
Mehr dazu auch hier: Telearbeit statt Home Office – die gesetzlichen Neuregelungen
