Herabsetzung für ESt- und KÖSt-Vorauszahlungen
Die Frist für die Beantragung einer Herabsetzung der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen endet am 30.09.2021.
Hintergrund: Der Gesetzgeber unterstellt, dass die Ergebnisse von Unternehmern und Unternehmen stetig steigen. Die Vorauszahlungen werden deshalb ausgehend von der festgesetzten Jahressteuer für die Folgejahre erhöht. Leider ist es aber so, dass diese Vermutung des Gesetzgebers nicht immer der wirtschaftlichen Realität entspricht. Nachdem die ersten Monate des laufenden Jahres 2021 vorbei sind, können Sie bzw. wir gemeinsam durch Hochrechnung des bisherigen Gewinnes bzw. durch Einschätzung des Jahresergebnisses die ungefähre Steuerbelastung berechnen. Diese vergleichen Sie/wir mit der von der Finanz vorgeschriebenen Vorauszahlung. Wenn 2021 ein schlechteres Jahresergebnis – nicht zuletzt auf Grund der Pandemie – zu erwarten ist, zahlen Sie möglicherweise zu viel ans Finanzamt voraus. In diesem Fall kann eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragt werden. Die Herabsetzung muss begründet werden, beispielsweise durch eine Aufstellung über die Umsatzentwicklung, die Vorlage einer Zwischenbilanz, etc.
Wenden Sie sich bitte an uns!