05. Juli 2023verfasst von grünertax

E-Auto & die Steuer: Von der NoVA bis zum erhöhten Investitionsfreibetrag (Öko-IFB)

Die Anschaffung von E-Autos für den Betrieb ist steuerlich begünstigt. Allerdings gilt es einige Feinheiten zu berücksichtigen.

 

Die gute Nachricht zuerst: Elektro-Autos sind schon beim Kauf steuerbegünstigt. Im Gegensatz zu einem Auto mit einem Verbrennungsmotor fällt bei einem E-Auto keine NoVA an. Dass die NoVA durchaus ein erkleckliches Sümmchen ausmacht zeigt etwa ein Beispiel des NoVA-Rechners auf finanz.at (Achtung dies ist nicht die Seite des Finanzamtes sondern eine privat betriebene Seite). Laut diesem NoVA-Rechner ist etwa bei einem Audi A4 (Nettopreis: 48.900 €) mit einer NoVA von 4.051 € zu rechnen.

 

Übrigens den offiziellen NoVA-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen finden Sie auf unserer neuen Service-Übersichtsseite mit insgesamt 18 Online-Rechnern hier: https://www.gruener.tax/online-rechner/ (einfach nach unten scrollen zu den Rechnern und Online-Tools rund ums Auto).

 

Vorsteuer und AfA

Zusätzlich ist ein E-PKW – im Unterschied zu einem mit Benzin bzw. Diesel-betriebenen PKW – vorsteuerabzugsberechtigt, wenn eine unternehmerische Nutzung angenommen werden kann. Wird das E-KFZ zu mehr als 10 % aber weniger als 100 % betrieblich genutzt, so kann das Auto dem Unternehmen zugeordnet werden, und der anteilige Vorsteuerabzug für den betrieblichen Bereich geltend gemacht werden. Allerdings gilt es hier die Luxustangente von brutto 40.000 € zu berücksichtigen (Vorsteuer: 6.667 €). Bei Anschaffungskosten von mehr als 80.000 kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

 

Die Luxustangente bei einem E-Fahrzeug hat auch Einfluss auf die AfA. So entschied das BFG erst kürzlich in einem Fall, dass es sich bei den 40.000 € um eine Bruttogrenze handelt. Hintergrund: Ein Steuerpflichtiger setzte einen Betrag von € 40.000 als Betriebsausgabe und demnach eine jährliche AfA in Höhe von € 5.000 (€ 40.000/8 Jahre) an. Das Finanzamt widersprach und meinte die Anschaffungskosten seien aufgrund der Angemessenheitsgrenze abzüglich Vorsteuer und somit lediglich mit einem Betrag von € 33.333 festzusetzen. Das BFG gab dieser Ansicht Recht.

 

Daraus ergibt sich, dass beim Erwerb eines Elektro-PKW bei Geltendmachung des Vorsteuerabzuges und einer Nutzungsdauer von 8 Jahren lediglich eine jährliche AfA von 4.166,67 € (33.333,33/8 Jahre) möglich ist. Bei Erwerb eines PKW mit Verbrennungsmotor ohne Vorsteuerabzug kann hingegen eine AfA von bis zu 5.000 € (40.000 €/ 8 Jahre) angesetzt werden. Die geringere Abschreibungsmöglichkeit steht somit den Vorteilen des Vorsteuerabzugs gegenüber.

 

Was die AfA betrifft besteht bei E-PKW übrigens die Wahlmöglichkeit zwischen der linearen und der degressiven Abschreibung von 30%. Sprich im ersten Jahr der Anschaffung können bereits 30% des Kaufpreises steuermindernd abgeschrieben werden.

 

Um die aus steuerlicher Sicht günstigere Variante bei der Anschaffung eines E-PKW zu ermitteln, ist es somit entscheidend sich den einzelnen Fall anzusehen. Bitte kontaktieren Sie uns in einem solchen Fall.

 

Investitionsfreibetrag von 15% für E-PKW

Bei der Anschaffung (oder Herstellung) von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens (z.B.: Geschäftseinrichtungen, etc.) kann ein Investitionsfreibetrag (IFB) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Die Abschreibung wird durch den IFB übrigens nicht berührt. Prinzipiell beträgt der Investitionsfreibetrag 10 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten.

 

Bei Wirtschaftsgütern deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist beträgt der IFB 15%. Um welche Wirtschaftsgüter es sich dabei handelt wurde Ende Mai in einer Verordnung des BMF festgelegt (siehe hier: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20012269).

 

In dieser Verordnung ist u.a. explizit festgelegt, dass emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor, E-Ladestationen und Wirtschaftsgüter zum Betrieb einer Wasserstofftankstelle dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind. Das heißt das bei der Anschaffung eines Elektro-Fahrzeuges (E-PKW, …) aber auch eines Brennstoffzellenfahrzeuges (Fuel Cell Electric Vehicles, FCEV) und E-Sonderfahrzeugen wie E-Stapler, E-Baumaschinen, E-Bagger, E-Traktoren etc. der höhere Öko-IFB angewandt werden kann.

 

Wenn Sie die Anschaffung eines Elektro-Fahrzeuges planen, wenden sie sich bezüglich der steuerlich günstigsten Variante an unsere Mitarbeiter:innen.

 

Quellen u.a.:
Investitionsfreibetrag: https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/betriebseinnahmen-und-ausgaben/investitionsfreibetrag.html#Rechtsgrundlagen

Öko-IFB: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20012269
WKÖ: Elektromobilität aus steuerlicher Sicht: https://www.wko.at/service/steuern/elektromobilitaet-aus-steuerlicher-sicht.html

 

Bild: pixabay/Peggy und Marco Lachmann-Anke

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