07. Juli 2022verfasst von grünertax

Anti-Teuerungspaket: Was Familien & Pensionisten demnächst erhalten

Ende Juni hat der Nationalrat einen ersten Teil des Anti-Teuerungspakets der Bundesregierung abgesegnet. Dieses soll dazu beitragen die rekordhohe Inflation in Österreich – im Juni lag die Inflationsrate bei 8,7% – etwas abzumildern.

Folgende Maßnahmen wurden vom Parlament beschlossen:

Leistungen für Familien

Für Familienbeihilfe-Bezieher:innen gibt es eine einmalige, automatische Sonderzahlung von 180 € pro Kind. Das Geld soll im August ausgezahlt werden. Zusätzlich soll es im September noch ein Schulstartgeld geben, wie die Familienministerien Susanne Raab im Parlament erklärte.

Der sogenannte Familienbonus von 2.000 € pro Kind bzw. 650€ für Kinder über 18 Jahre wird für das ganze Jahr 2022 gewährt. Das ist insofern neu als die Regelung, nach dem ursprünglichem Gesetz, erst ab dem 1. Juli 2022 in Kraft treten hätte sollen (siehe dazu: https://www.gruener.tax/aktuelles/familienbonus-wird-erhoeht ).

Da der Familienbonus monatlich gewährt bzw. berücksichtigt wird, wäre die Entlastung für 2022 lediglich bei 1750 € pro Kind (166,68 €/Monat ab Juli, vorher 125 €/Monat) gelegen. Sollte Ihr Arbeitgeber die neue Entlastung nicht automatisch in der Lohnverrechnung berücksichtigen, so ist der Familienbonus in der Arbeitnehmerveranlagung für 2022, die im nächsten Jahr gemacht werden kann, zu berücksichtigen. Dasselbe gilt auch für Selbständige.

Parallel dazu wird der sogenannte Kindermehrbetrag, also der Steuerabsetzbetrag für Eltern mit kleinem Einkommen, von 450 auf 550 € erhöht. Er ist ebenfalls über die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr (Anfang 2023) zu beantragen.

Klimabonus und Teuerungsbonus für alle Österreicher:innen

Der sogenannte Klimabonus soll heuer einheitlich auf 250 € pro Person (statt wie bisher 100 bis 200 € regional gestaffelt) erhöht werden. Kinder unter 18 Jahren, die im selben Haushalt leben erhalten die Hälfte. Das Geld soll im Oktober oder November ausgezahlt werden. Sollte keine Kontonummer vorliegen, werden Gutscheine ausgeschickt, die bei Partnerunternehmen eingelöst werden können, heißt es von Seiten der AK.

Ebenfalls im Oktober bzw. November soll jede Person einmalig einen sogenannten Teuerungsbonus von 250€ erhalten. Kinder, die im selben Haushalt leben erhalten die Hälfte. Wenn jemand über ein jährliches Einkommen von 90.000 € oder mehr verfügt, so ist der Teuerungsbonus mit einem Grenzsteuersatz von 50% steuerpflichtig. In diesem Fall muss dies in der Arbeitnehmerveranlagung (Einkommensteuererklärung) als Einkommen angegeben werden.

Teuerungsausgleich für Menschen mit geringem Einkommen

Menschen die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, eine Ausgleichszulage, Sozialhilfe, Umschulungsgeld oder ein Stipendium beziehen erhalten im September eine einmalige Zahlung von 300 €. Diese Notfallmaßnahme erhalten auch Personen die über längere Zeit Kranken- und Rehabilitationsgeld beziehen. Die Auszahlung soll automatisch mit der jeweiligen Leistung (z.B. AMS-Geld) erfolgen.

Teuerungsabsetzbetrag für Geringverdiener:innen

Für Geringverdiener gibt es zudem einen einmaligen Teuerungsabsetzbetrag von 500 € für das Jahr 2022. Dieser Teuerungsabsetzbetrag muss über die Arbeitnehmerveranlagung für 2022 (Anfang 2023) aktiv beantragt werden.

Einmalzahlung für Pensionist:innen

Ebenfalls im September erhalten Pensionist:innen eine steuer- und sozialversicherungsfreie Einmalzahlung von bis zu 500 €. „Der ursprünglich vorgesehene Teuerungsabsetzbetrag für Bezieher:innen kleiner und mittlerer Pensionen wurde in eine außertourliche Einmalzahlung umgewandelt. Bei einer Gesamtpension zwischen 1.200 € und 1.800 € wird demnach im September ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 500 € zur Auszahlung gelangen. Darunter und darüber greift eine komplizierte Einschleifregelung, wobei die Einmalzahlung bei niedrigen Pensionen bis zu 960 € bei 14,2% der jeweiligen Pension liegt und bei Pensionen zwischen 1.800 € und 2.250 € sukzessive auf null absinkt“, heißt es in der Parlamentskorrespondenz zu den Gesetzesabänderungen gegenüber dem ursprünglichem Vorhaben.

Quellen: Arbeiterkammer, Parlamentskorrespondenz vom 23.06.2022 – alle Angaben ohne Gewähr

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