Hochwasser: Die steuerliche Behandlung von Spenden und Beihilfen
Auch in punkto Spenden und Beihilfen (z.B. Beihilfen aus dem Katastrophenfonds) gibt es vom Finanzministerium einige Klarstellungen unter anderem zur Freiwilligenpauschale.
- Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind steuerfrei. Dies gilt auch für entsprechende Leistungen von gemeinnützigen oder mildtätigen Privatstiftungen.
- Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind auf der Empfängerseite von der Einkommen- bzw. Lohnsteuer befreit. Das gilt für Unternehmen und Privatpersonen. Zuwendungen können sein: Geld, geldwerte Vorteile, wie z.B. ein zinsenloses Darlehen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, oder eine Spende an einen betroffenen Haushalt.
- Wenn für Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerfreie Subventionen der öffentlichen Hand geleistet werden (z.B. aus dem Katastrophenfonds), sind diese von den steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen. Die Absetzung für Abnutzung kann dann nur von den reduzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.
Freiwilligenpauschale
- Für Personen, die ehrenamtlich für eine, im Sinne der Bundes-Abgaben-Ordnung (BAO), gemeinnützige Organisation im Bereich der Katastrophenprävention und -hilfe tätig sind, kann ein Freiwilligenpauschale von bis zu 50 Euro pro Tag (höchstens 3.000 Euro pro Jahr) steuerfrei gezahlt werden.
Steuerliche Absetzbarkeit von Spenden
Ein Spender kann seine freigebige Zuwendung dann als Betriebs- oder Sonderausgabe steuermindernd geltend machen, wenn er
- für begünstigte Zwecke und
- an eine begünstigte Einrichtung spendet.
Zu den begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 zählt auch die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen (insb. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden).
Die begünstigten Einrichtungen sind auf der Webseite des BMF aufgezählt, etwa Freiwillige Feuerwehren und verschiedene Hilfsorganisationen.
Direkte Spenden an Betroffene können somit nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Achtung bei Spenden aus dem Privatvermögen sind nur Geldspenden begünstigt, bei Unternehmen auch Sachspenden.
Geld und Sachspenden als werbewirksame Betriebsausgabe
Unternehmen haben die Möglichkeit, Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten, die sie im Zusammenhang mit akuten Katastrophen tätigen, steuerlich als Betriebsausgaben abzuschreiben. Voraussetzung für die steuerliche Behandlung als Betriebsausgaben ist die Werbewirksamkeit. Bei der Ausgabe handelt es sich deshalb nicht um „Zuwendungen“ oder Spenden vor, sondern um Werbeaufwendungen. Laut Finanzministerium werden an die Werbewirksamkeit grundsätzlich keine allzu hohen Anforderungen gestellt.
Werbewirksamkeit gilt u.a. bei:
- bei medialer Berichterstattung über die Spende,
- bei Berichterstattung über die Spende in Kundenschreiben und Klientenschreiben,
- bei Spendenhinweisen auf Plakaten, in Auslagen, an der Kundenkasse oder auf der Homepage des Unternehmens,
- beim Anbringen eines für Kunden sichtbaren Aufklebers im Geschäftsraum oder auf einem Firmen-Kfz oder
- wenn der Unternehmer im Rahmen der Eigenwerbung seines Unternehmens auf die Spenden hinweist.
Für die Abzugsfähigkeit von werbewirksamen „Katastrophenspenden“ ist es gleichgültig, wer die Empfänger sind (z.B. Hilfsorganisationen, Gemeinden, eigene Arbeitnehmer, Privatpersonen).
Weitere Details zu diesen und anderen steuerrechtlich relevanten Themen finden Sie hier: Information des BMF über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe im Herbst 2024
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