Erwerbstätige Pensionisten: Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung entfällt
Ende 2023 wurde eine Reihe von Sozialversicherungsvorschriften bei arbeitenden Pensionisten angepasst. Im Folgenden finden Sie einen kurzen Überblick:
Wenn Pensionist*innen neben dem Bezug einer Regelpension eine bezahlte Erwerbstätigkeit ausüben und das Einkommen daraus über der Geringfügigkeitsgrenze (518,44 €) liegt, dann gilt laut der ÖGK:
- Es entfällt der Dienstnehmeranteil der Pensionsversicherungsbeiträge bis maximal 10,25% der doppelten Geringfügigkeitsgrenze (2024: € 1.036,88/Monat).
- Dieser Dienstnehmeranteil ist nicht vom Entgelt abzuziehen und nicht an die SV zu überweisen.
- Die Begünstigung gilt nur für das laufende Entgelt, Beiträge für Sonderzahlungen müssen wie bisher abgerechnet werden.
- Der nicht einbehaltene Beitrag ist mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung bekannt zu geben.
- Übt ein/e Pensionist*in mehrere bezahlte Tätigkeiten aus, steht der monatliche Maximalbeitrag nur einmal zu.
- Darüber hinaus gehende Beiträge können von der ÖGK von den Pensionist*innen eingefordert werden.
Da die Neuregelung seitens der ÖGK technische Anpassungen erfordert, erfolgt die Verrechnung für die Beitragszeiträume Jänner bis März 2024 rückwirkend. Diese Regelung gilt vorerst nur für 2024 und 2025.
Bei Bedarf beraten wir Sie gerne im Detail.
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