Erhöhter IFB oder GFB – was bringt aus steuerlicher Sicht mehr?
Um die Steuerbelastung für Unternehmer:innen zu vermindern stehen verschiedene Instrumente zur Verfügung. Zwei davon sind der Investitionsfreibetrag und der Gewinnfreibetrag, die sich unterschiedlich auf die Gewinnermittlung und letzlich auf die zu zahlenden Steuern auswirken.
Während der Gewinnfreibetrag (GFB) nicht für Körperschaften (AG, GmbH, …) anwendbar ist, kann der Investitionsfreibetrag (IFB), der heuer zeitlich befristet erhöht wurde, von diesen zur Minderung der Steuern sehr wohl genutzt werden.
Im Folgenden eine kurze Vergleichsrechnung dazu wie sich der erhöhte IFB bzw. der GFB auf den Unternehmensgewinn auswirken können.
| Einzelunternehmen ohne IFB | Einzelunternehmen mit 20% IFB | Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) | |
| Gewinn | € 150 000 | € 150 000 | € 150 000 |
| AfA (10% von € 90.000, Halbjahres AfA) | – € 9 000 | – € 9 000 | – € 9 000 |
| IFB 20% von € 90 000 | – | – € 18 000 | – € 18 000 |
| vorläufiger steuerl. Gewinn | € 141 000 | € 126 000 | € 126 000 |
| Grundfreibetrag (15% von € 33 000) | – € 4 950 | – € 4 950 | |
| Inv. GFB (13% von den verbleibenden € 108 000) | – € 14 040 | ||
| Steuerpflichtiger Gewinn | € 122 010 | € 121 050 | € 126 000 |
Mehr zum Thema Gewinnfreibetrag und den aktuell geltenden Grenzwerten finden Sie hier unter Punkt 1 „Nutzung des Gewinnfreibetrages“.
Mehr zum Thema Investitionsfreibetrag bzw. zur befristeten Erhöhung des Investitionsfreibetrages finden Sie hier: Befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrages (IFB) hilft Steuern sparen
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