16. März 2025verfasst von grünertax

Ab 1. April endet die Bildungskarenz

Nach dem 31.03.2025 ist es zwar arbeitsrechtlich noch möglich eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in zu vereinbaren, es wird aber keine finanzielle Unterstützung des AMS mehr geben.

Übergangsregelung

Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld bleiben in der vom AMS zuerkannten Bezugsdauer erhalten für Bildungskarenzen, die

  • vor dem 01.04.2025 mitsamt dem Bezug von Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld zu laufen beginnen (bzw. begonnen haben) oder
  • vor dem 01.04.2025 vom AMS genehmigt werden (bzw. wurden) oder
  • bis spätestens 28.02.2025 vereinbart wurden und bis spätestens 31.05.2025 zu laufen beginnen.

Arbeitnehmer:innen erhalten ein gesetzliches Rücktrittsrecht von einer vor dem 01.04.2025 vereinbarten Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit, wenn in diesen Fällen infolge der Gesetzesänderung (Wegfall des § 26 bzw. des §26a AlVG) ein Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld nicht mehr zuerkannt wird.

Ein Nachfolgeregelung soll erst ab 01.01.2026 kommen. Bis dahin bleiben nur ungeförderte Alternativen wie die Vereinbarung einer Karenzierung (unbezahlter Urlaub), einer Arbeitszeitreduktion (Teilzeit)oder eines Sabbaticals.

 

Bild: Pixabay/Angel Hernandez

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