Die große Umstellung: Besteuerung von Bitcoin & Co
Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und andere gelten bei vielen Anleger:innen als Alternative zu einer Veranlagung in Aktien, Fonds oder gar am Sparbuch. Seit 1.3.2022 gelten für die Besteuerung von Kursgewinnen aus der Veranlagung in Bitcoin & Co. neue Regeln. Bisher galt: Wurden innerhalb eines Jahres Kursgewinne realisiert, so mussten diese nach dem EStG versteuert werden (siehe unser Newsletter vom Oktober 2021). Das hat sich geändert.
Ab 1.3. gilt, dass Kursgewinne aus der Veräußerung von Bitcoins (etc.) und sämtliche Einkünfte aus Kryptowährungen nunmehr dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent unterliegen. Diese Regelung kommt bei allen Kryptowährungen, die nach dem 28.2.2022 angeschafft wurden zur Anwendung (sogenanntes “Neuvermögen”). Realisierte Gewinne aus dem sogenannten “Altvermögen” unterliegen den vorher geltenden Regeln (Steuerfreiheit nach der Spekulationsfrist von 1. Jahr bzw. EStG). Kryptowährungen werden damit wie jedes andere Kapitalvermögen behandelt, das heißt aber auch, dass Kursgewinne bzw. Kursverluste mit Einkünften bzw. Verlusten aus anderen Kapitalvermögen (z.B. Aktien, Fonds, etc.) gegengerechnet werden können. Außerdem ist der Tausch von einer Kryptowährung z.B. Bitcoin in eine andere z.B. Ethereum künftig steuerfrei. Ab 1.1.2024 soll der Abzug der KESt bei inländischen Dienstleistern, also insbesondere bei heimischen Kryptobörsen, automatisiert erfolgen.
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