06. September 2026verfasst von grünertax

Erhöhter Investitionsfreibetrag nur mehr bis 31.12.2026

Im Vorjahr wurde der sogenannte Investitionsfreibetrag (IFB) befristet angehoben, um Investitionen anzukurbeln. Diese befristete Anhebung läuft am Ende dieses Jahres  aus.

Der Investitionsfreibetrag ist Unternehmenssicht deshalb interessant, weil er zusätzlich zur regulären Abschreibung (AfA) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann.  Die Erhöhung des IFB für Investitionen von 10 % auf 20 % und für ökologische Investitionen (Öko-IFB) von 15 % auf 22 %, war eine steuerliche Konjunkturmaßnahme. Sie galt ab dem 1. November 2025. Die befristete Maßnahme läuft nun aus und die erhöhten IFB-Sätze können nur mehr für Anschaffungen bis zum 31.12.2026 angewendet werden. Danach treten wieder die alten niedrigeren Sätze in Kraft.

 

Zu den Anschaffungen für die der erhöhte IFB noch heuer genutzt werden kann zählen u.a.:

  • Neue, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wie etwa Investitionen in die technische Ausstattung, Lager- und Automatisierungssysteme, EDV, Einrichtung oder sonstige betriebliche Wirtschaftsgüter.

 

Der Öko-IFB kann für folgende Anschaffungen genutzt werden:

  • Wirtschaftsgüter, auf die das Umweltförderungsgesetz oder das Klima- und Energiefondsgesetz anwendbar ist.
  • Emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor, E-Ladestationen, Wasserstofftankstellen.
  • Fahrräder, Transporträder, Spezialfahrräder mit oder ohne E-Antrieb und Fahrradanhänger.
  • Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen (z.B.: Solaranlagen).
  • Anlagen zur Speicherung von Strom, usw.

 

Voraussetzung für die Nutzung des IFB ist eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren. Innerhalb eines Jahres können nur Anschaffungs- oder Herstellungskosten von maximal einer Million Euro für die Inanspruchnahme des IFB genutzt werden.

Die IFB-Regelung umfasst eine ganze Reihe von Wirtschaftgütern, die von der Nutzung im Rahmen des IFB ausgeschlossen sind. Dazu gehören u.a. Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, also insbesondere Gebäude (ausgenommen Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung) sowie  Pkw und Kombi (ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm/ Kilometer sowie Fahrschulfahrzeuge und Taxis). Ebenso ausgenommen sind gebrauchte Wirtschaftsgüter.  Bei größeren Investitionen sollte auf alle Fälle geprüft werden ob die Ausgabe eine Betriebsausgabe darstellt und eventuell auch der Investitionsfreibetrag genutzt werden kann.

Wichtig: Scheiden Wirtschaftsgüter, für die ein IFB in Anspruch genommen wurde, vor Ablauf der Behaltefrist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus, muss eine Nachversteuerung erfolgen. Die Vier-Jahres-Frist berechnet sich von Tag zu Tag.

Unsere Mitarbeiter:innen stehen Ihnen gerne für alle Fragen rund um den IFB zur Verfügung. Sollten Sie heuer noch Investitionen planen so wenden Sie sich gerne an uns.

 

Bild: pixabay/Gerd Altmann

geralt-euro-76019_640.jpg_pixabay_Gerd_Altmann