Gewinnfreibetrag: Wertpapierkauf nur mehr heuer möglich
Für Freiberufler und zahlreiche Selbständige war der Kauf von bestimmten Wertpapieren bislang ein probates Mittel um den sogenannten investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) zu nutzen.
Der GFB kann nur von natürlichen Personen mit betrieblichen Einkunftsarten genutzt werden. Dazu zählen Einzelunternehmer, Freiberufler (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Apotheker) und Gesellschafter von Personengesellschaften (z. B. OGs oder KGs).
Der GFB in Höhe von 15% besteht aus dem Grundfreibetrag, der maximal für Gewinne bis 33.000 Euro zusteht. Dieser wird auch ohne die Tätigung von Investitionen berücksichtigt. Bei einem Gewinn von mehr als 33.00 Euro kann noch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag zu einer weiteren Steuerminderung führen. Dabei sind die Beträge gestaffelt:
- Gewinne bis zu 33.000 Euro -> 15 Prozent (Grundfreibetrag)
- für die nächsten 145.000 Euro -> 13 Prozent
- für die nächsten 175.000 Euro -> 7 Prozent
- und die nächsten 230.000 Euro -> 4,5 Prozent.
Über 583.000 Euro steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Voraussetzung ist, dass die Unternehmerin bzw. der Unternehmer begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt hat. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag steht dann in Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter zu.
Zu den begünstigten Wirtschaftsgütern zählten bisher:
- Körperliche, abnutzbare Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren. Darunter können auch Gebäude fallen. Bei Gebäuden ist aber der Ausschluss von gebrauchten Wirtschaftsgütern zu beachten.
- Wertpapiere im Sinne des § 14 Abs 7 Z 4 Einkommensteuergesetz, wenn sie ab der Anschaffung mindestens vier Jahre dem Betrieb (durch Aufnahme in ein zu führendes Verzeichnis) gewidmet werden.
Letztere Möglichkeit wird durch das Budgetbegleitgesetz 2026 ausgesetzt. Für die Wirtschaftsjahre 2027 bis 2029 wird diese Möglichkeit in Wertpapiere zu investieren komplett gestrichen. In diesen Jahren kann der Freibetrag nur noch über körperliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter generiert werden.
2026 besteht also vorläufig zum letzten Mal die Möglichkeit mit Hilfe von Investitionen in entsprechende Wertpapiere den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zu nutzen.
Anmerkung: Eine gleichzeitige Nutzung von IFB (Investitionsfreibetrag) und GFB (Gewinnfreibetrag) für die gleichen Wirtschafstgüter ist nicht möglich. Hier finden Sie außerdem einen Vergleich aus dem Jahr 2025 welcher Freibetrag (IFB oder GFB) aus steuerlicher Sicht besser genutzt werden kann: „Erhöhter IFB oder GFB – was bringt aus steuerlicher Sicht mehr?“
Bei Fragen in diesem Zusammenhang wenden Sie sich bitte an uns.
Photo: Das Bild wurde mit Hilfe von KI (ChatGPT) generiert.