Höhere Steuern bei Umwidmungsgewinnen
Auch bei der Besteuerung von Gewinnen aus der Umwidmung von Grundstücken kommt es mit 01.07.2025 zu Neuerungen – sprich Erhöhungen der Steuern.
Bei den Gewinnen aus der Umwidmung von Grundstücken (z. B. von Grünland in Bauland) wird die Immobilienertragsteuer erhöht. Die Motivation dahinter: Grundstückseigentümer, die durch eine Umwidmung eine Wertsteigerung erfahren, sollen einen zusätzlichen Steuerbeitrag leisten.
Die Regelungen im Einzelnen
Zusätzlicher Steueraufschlag:
Auf den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf umgewidmeter Grundstücke wird ein Umwidmungszuschlag von 30 % erhoben. Dieser Zuschlag bezieht sich auf den Gewinn (nicht den Verkaufspreis) und ist so gedeckelt, dass maximal ein Betrag in Höhe des Veräußerungserlöses der Immobilienertragsteuer unterliegen kann.
Folgen – Erhöhung der Steuerlast:
- Bei Neuvermögen steigt die Immobilienertragsteuer von 30 % auf 39 %.
- Bei Grundstücksveräußerungen, die dem progressiven Einkommensteuersatz (bis zu 55 %) unterliegen, kann die Steuerbelastung unter bestimmten Umständen auf bis zu 71,5 % steigen. (Details dazu liefern wir gerne auf Anfrage.)
- Bei Altvermögen steigt die Steuer von 18 % auf 23,4 % des Veräußerungsserlöses.
Ausnahmen
Keine Auswirkungen auf Schenkungen: Der Zuschlag gilt nicht für gemischte Schenkungen (75% Grenze). Auch bei der Übertragung stiller Reserven gemäß § 12 EStG soll der Umwidmungszuschlag nicht berücksichtigt werden. Hintergrund: Zur Ermittlung der stillen Reserven ist gemäß § 12 Abs 2 EStG auf den – durch den Umwidmungszuschlag unveränderten – Veräußerungserlös abzustellen.
Gesetzliche Änderungen sind noch möglich: Die Begutachtung des Gesetzesentwurfs ist noch nicht abgeschlossen, daher könnten weitere Anpassungen folgen.
Zeitliche Regelungen: Die erhöhte Steuer gilt für Verkäufe ab dem 1. Juli 2025, sofern die Umwidmung nach dem 31. Dezember 2024 erfolgt ist. Für Umwidmungen vor dem 1. Januar 2025 bleibt die bisherige Regelung bestehen.
Bild: Pixabay/LoggaWiggler
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