Befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrages (IFB) hilft Steuern sparen
Um Investitionen anzukurbeln wurde der Investitionsfreibetrag (IFB) vor kurzem befristet erhöht. Der IFB kann zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dadurch lässt sich die Steuerbelastung durch getätigte Investitionen senken.
Für den Zeitraum November und Dezember 2025 und das gesamte Jahr 2026, wird der Investitionsfreibetrag von bisher 10% auf 20% angehoben. Für Investitionen im Bereich der Ökologisierung (Öko-IFB) wird er von 15% auf 22% erhöht.
Achtung: Für die Monate November und Dezember 2025 gilt der zeitlich anteilige Höchstbetrag von 166.667,- (2/12 von 1 Mio.). Der Überhang kann unter Umständen
• in das Jahr 2026 vorgetragen werden, was aufgrund des erhöhten IFB vorteilhaft sein kann, oder
• in die Vormonate des laufenden Wirtschaftsjahres 2025 mit dem regulären (geringerem) IFB rückgetragen werden.
Beispielrechnung
Angenommen Sie kaufen eine Maschine um 20.000 €, dann können Sie eine zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe von € 4 000 ansetzen und damit den zu versteuernden Gewinn vermindern. Die Abschreibungsbasis für die AfA der entsprechenden Maschine wird vom IFB nicht berührt.
| Gewinn | € 100 000 | |
| IFB | € 4 000 | 20% von € 20 000 |
| AfA (10% v. 20.000, Halbjahres-AfA) | € 2 000 | |
| vorl. steuerlicher Gewinn | € 94 000 | |
Welche Investitionen können gemacht werden um den IFB zu nutzen?
Prinzipiell gilt, dass zur Inanspruchnahme des IFB nur sogenannte begünstigte Wirtschaftsgüter herangezogen werden können.
Begünstigt für den IFB sind Wirtschaftsgüter, die:
- eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und
- inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von betrieblichen Einkünften dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die aufgrund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb des EU/EWR-Raums eingesetzt werden, als nicht einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugerechnet.
Nicht begünstigt sind:
- Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden,
- Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, also insbesondere
- Gebäude (ausgenommen Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung) sowie
- Pkw und Kombi (begünstigt sind jedoch Fahrschulfahrzeuge und Taxis sowie Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer),
- sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter,
- unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind (ausgenommen vom IFB sind jedoch jene unkörperlichen Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einer/einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafterin/Gesellschafter erworben werden),
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.
Achtung: Werden die Wirtschaftsgüter vor Ablauf der vier Jahre aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrages notwendig.
Quellen u.a.: Unternehmensserviceportal / WKÖ u.a.
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