04. Oktober 2026 • verfasst von grünertax

Anhebung des Dienstnehmerbeitrages zur Arbeitslosenversicherung

Die einkommensabhängige Reduktion des Dienstnehmerbeitrags zur Arbeitslosenversicherung entfällt schrittweise. Bisher galt für Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen eine reduzierte ALV-Beitragspflicht. Ab 2032 soll es wieder einen einheitlichen Beitragssatz von 2,95 % für alle Versicherten geben.

Bei der Anpassung wird zwischen bestehenden Dienstverhältnissen und neuen Dienstverhältnissen (nach dem 31. Dezember 2026) unterschieden. Die reduzierten Beitragssätze werden bei bestehenden Dienstverhältnissen um 0,5 % pro Jahr ansteigen. So kommt etwa bei bestehenden Dienstverhältnissen bis 2.225 € ein ALV-Beitragssatz von 0,5%, bei neuen bis zu diesem Betrag ein Satz von 1,0 % zur Anwendung. Bis 2.427 € liegt der Satz bei bestehenden Dienstverträgen bei 1,5 %, bei neuen bei 2,0 %. Maßgeblich ist dabei, ob das Dienstverhältnis am 31. Dezember 2026 aufrecht war. Wiedereintritte nach diesem Stichtag gelten als neue Dienstverhältnisse. Betroffen ist ausschließlich der Dienstnehmeranteil, der Dienstgeberanteil bleibt unverändert.

Während die Reduktion des Dienstnehmerbeitrages zur Arbeitslosenversicherung bei Lehrlingen bestehen bleibt (1,15 %), entfällt sie für ältere Dienstnehmer:innen. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind in Hinkunft bis zum Regelpensionsalter zu bezahlen. Gleichzeitig entfällt auch die Befreiung vom IESG-Zuschlag für ältere Personen. Der IESG-Zuschlag ist ein gesetzlicher Beitrag, den Arbeitgeber in Österreich zahlen, um den Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) zu finanzieren.

 

Bild: domas auf pixabay

 

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