Achtung: Montagefahrzeuge im Visier der Finanz – Fahrtenbuch führen
Durch eine Änderung der Lohnsteuerrichtline wird die Sachbezugsbefreiung für Spezialfahrzeuge stark eingeschränkt.
In einem kleinen Nebensatz des Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlasses 2022 heißt es: „… Insofern das Spezialfahrzeug anderweitig privat genutzt wird, ist ein Sachbezug nach den allgemeinen Vorgaben zu berechnen.“ Das kann, speziell bei einer GPLB-Prüfung zu Konsequenzen führen.
Zum Hintergrund: Als Spezialfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausstattung eine andere Nutzung praktisch ausschließen, wie etwa Pannenfahrzeuge oder mobile Werkstätten (z.B.: Schlüsseldienst, Elektriker, etc.)
Bisher musste für diese Fahrzeuge kein Sachbezug angesetzt werden. Nun wurde in den Lohnsteuerrichtlinien von der Finanz klargestellt, dass eine sachbezugsfreie Nutzung von Spezialfahrzeugen (Montagefahrzeugen) nur noch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte toleriert wird. Das heißt, dass für andere private Fahrten (z.B. Einkaufen, Fahrten am Wochenende…) ein Sachbezug nach den üblichen Bestimmungen anzusetzen ist.
Wichtig: Um zukünftig bei eventuellen Prüfungen nachzuweisen, dass ein Spezialfahrzeug nicht privat verwendet wurde, sollte eine entsprechende Aufzeichnung der Fahrten erfolgen. Für Spezialfahrzeuge ist somit ein Fahrtenbuch zu führen um den Nachweis zu erbringen, dass keine anderweitige Privatnutzung erfolgt ist. Wobei dieser Nachweis nicht zwingend durch ein Fahrtenbuch werden muss, wenn die betrieblichen Fahrten durch eine andere Aufzeichnung nachgewiesen werden können.
Bei Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie uns bitte direkt. Unsere Lohnverrechnerin Anna Kraic hat dazu ein Spezial-Seminar absolviert und hilft Ihnen gerne weiter,
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