27. Juni 2026verfasst von grünertax

Für diese Lebensmittel gilt der ermäßigte Steuersatz von 4,9%

Seit dem 1. Juli 2026 gilt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent auf ausgewählte Grundnahrungsmittel.

 

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt nur für Nahrungsmittel, die unter eine bestimmte Position bzw. Unterposition der sogenannten Kombinierten Nomenklatur (KN) fallen. Eine entsprechende Auflistung ist in der neu eingeführten Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz enthalten.

 

Dabei handelt es sich um:

  1. Milch einschließlich laktosefreier Milch (Unterposition 0401 10 der Kombinierten Nomenklatur sowie Unterposition 0401 20 der Kombinierten Nomenklatur).
  2. Joghurt (Unterposition 0403 20 der Kombinierten Nomenklatur).
  3. Butter (Unterposition 0405 10 der Kombinierten Nomenklatur).
  4. Eier, frisch von Hühnern (Unterposition 0407 21 00 der Kombinierten Nomenklatur).
  5. Gemüse, frisch oder gekühlt (Unterpositionen 0701 9050, 0701 9090 und 0702 00 sowie Positionen 0703 bis 0709 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Unterpositionen 0703 1011, 0709 5400, 0709 5500 und 0709 5600 der Kombinierten Nomenklatur).
  6. Gemüse, gefroren (Position 0710 der Kombinierten Nomenklatur).
  7. Genießbare Früchte (Positionen 0808 und 0809 der Kombinierten Nomenklatur).
  8. Reis (Position 1006 der Kombinierten Nomenklatur).
  9. Mehl und Grieß von Weizen (aus Position 1101 00 und Unterposition 1103 11 der Kombinierten Nomenklatur).
  10. Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet (Unterpositionen 1902 11 00 und 1902 19 der Kombinierten Nomenklatur).
  11. Brot (Unterposition 1905 90 30 der Kombinierten Nomenklatur).
  12. Speisesalz (Unterposition 2501 00 91 der Kombinierten Nomenklatur).

Erläuterung zur Liste: Die Ziffern in den Klammern oben stehen für entsprechende Nummer in der Kombinierten Nomenklatur. Milch etwa hat die Nummer 0401 10, Brot wiederum hat die Nummer 1905 90 30.

 

Der begünstige Steuersatz ist ausschließlich dann anzuwenden, wenn das Lebensmittel in der Kombinierten Nomenklatur (KN) Einreihung enthalten ist. Er wird nicht angewandt, wenn ein begünstigtes Lebensmittel (siehe Liste oben) gemeinsam mit einem nicht begünstigten Lebensmittel geliefert wird.

Wird etwa eine Wurstsemmel oder ein Kakao verkauft so ist dies keine „Lieferung“ von Nahrungsmitteln, die in der jeweiligen Position bzw. Unterposition der Kombinierten Nomenklatur der Anlage 3 (Liste oben) aufgezählt sind. In diesem Fall kommt unverändert der 10-prozentige Steuersatz zur Anwendung.

Zu beachten ist laut dem Unternehmensservice Portal der Republik auch, ob es sich um eine Lieferung von Nahrungsmitteln (der Anlage 3 – siehe oben) oder um die Abgabe von Speisen im Rahmen einer sonstigen Leistung (z.B. Restaurantumsatz, Catering) handelt. Begünstigt ist nur die Lieferung und die Einfuhr der ausgewählten Nahrungsmittel. Restaurations- bzw. Cateringumsätze sind vom Anwendungsbereich nicht umfasst.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite der Wirtschaftskammer hier: https://www.wko.at/gewerbe-handwerk/lebensmittelgewerbe/mehrwertsteuer-senkung-auf-grundnahrungsmittel

Für Backwaren hat das Ministerium eine sogenannte Blacklist veröffentlicht. Darin sind alle Produkte enthalten die nicht von der KN 1905 90 30 (Brot) erfasst sind und somit nicht unter den begünstigten Steuersatz fallen. Diese Blacklist kann hier abgerufen werden: https://www.wko.at/oe/gewerbe-handwerk/lebensmittelgewerbe/blacklist-der-nicht-beguenstigten-backwaren.pdf

Zusätzliche Informationen finden sich auch hier auf der Seite des Finanzministeriums: https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern-rechtsnews/aktuelle-infos-und-erlaesse/fachinformationen—umsatzsteuer/umsatzsteuersenkung-auf-ausgewaehlte-nahrungsmittel.html

 

Bild: pixabay/jhenning

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