21. Juni 2026verfasst von grünertax

Unternehmensförderungen im Bereich Arbeitskräfte (1): EPU, Eingliederungshilfe und Solidaritätsprämie

Viele wissen es gar nicht. In Österreich gibt es in puncto Personal zahlreiche Förderungen, egal ob es sich um Neueinstellungen, die Ausbildung von Lehrlingen oder Weiterbildungsmaßnahmen handelt. Ein Überblick …

 

Förderung für die erste Arbeitskraft in einem EPU

Voraussetzungen:
• Der Unternehmer (EPU) muss seit mehr als 3 Monaten nach dem GSVG kranken- und pensionsversichert sein.
• Der Unternehmer beschäftigt vollversicherungspflichtig eine Arbeitskraft – entweder erstmals oder wieder nach 5 Jahren.
• Die neue Arbeitskraft ist entweder seit mindestens 2 Wochen oder unmittelbar nach abgeschlossener Ausbildung arbeitslos gemeldet.
• Die neue Arbeitskraft arbeitet mindestens 50% der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Wochenstunden.
• Das Arbeitsverhältnis dauert länger als 2 Monate.
Ehepartner, Eltern, Kinder, verschwägerte Personen, usw. sind von der Förderung ausgeschlossen – ebenso Lehrlinge (siehe dazu Lehrlingsförderung).

Höhe und Dauer der Förderung
24% der allgemeinen Beitragsgrundlage (Bruttolohn) grundsätzlich für ein Jahr, bei kürzeren Arbeitsverhältnissen über die gesamte Dauer. Obergrenze für die Förderung ist die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage.
Weitere Details: https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/foerderungen/epu–foerderung-fuer-die-erste-arbeitskraft

 

Eingliederungshilfe

Gefördert werden Unternehmen, die Arbeitskräfte aufnehmen welche beim Arbeitsmarktservice arbeitslos gemeldet sind. Die neuen Arbeitskräfte müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
• älter als 50 Jahre, oder
• unter 25 Jahre, und seit mindestens 6 Monaten arbeitslos, oder
• mindestens 25 Jahre alt, und seit mindestens 12 Monaten arbeitslos sind, oder
• akut von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind, z. B. bei höherem Alter, längerer Vormerkdauer oder gesundheitlichen Einschränkungen.

Höhe und Dauer der Förderung:
Dies sind von Fall zu Fall unterschiedlich, weshalb die jeweilige Höhe und Dauer individuell vereinbart wird.
Wichtig:
Die Eingliederungshilfe muss vor Beginn des Arbeitsverhältnisses beantragt werden. Die Voraussetzungen sind regional unterschiedlich.
Weitere Details: https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/foerderungen/eingliederungsbeihilfe

 

Solidaritätsprämien-Modell

Ziel der Maßnahme: Wenn eine Arbeitskraft die Normalarbeitszeit reduzieren will und das Unternehmen dafür eine neue Arbeitskraft einstellt, gibt es die Möglichkeit vom ams eine Förderung zu erhalten. Diese ist aber an verschiedene Bedingungen geknüpft.
Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die entweder einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag haben und in den Geltungsbereich des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (§1 AVRAG) fallen oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag haben – vorausgesetzt, es wird eine dem AVRAG entsprechende bundes- oder landesgesetzliche Regelung für die Reduktion der Normalarbeitszeit geschaffen. Weitere Details zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) finden Sie hier: https://www.wko.at/gruendung/arbeitsrecht-avrag

Gefördert werden Arbeitskräfte, die ihre Normalarbeitszeit bis zu 50 % reduzieren. Außerdem müssen noch folgende Bedingungen eingehalten werden:
1. Die Reduktion ist im Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einer entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Regelung festgelegt.
2. Reduktion und neuer Bruttolohn inkl. Lohnausgleich werden in einem Vertrag zwischen Arbeitskraft und Unternehmen festgelegt.
3. Das Unternehmen zahlt die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit.
4. Das Unternehmen legt der Berechnung einer Abfertigung die Arbeitszeit vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zugrunde – und zwar auch, wenn die Normalarbeitszeit für 2 Jahre oder länger herabgesetzt wurde.
5. Wichtig: Der Antrag muss vor Beginn des Arbeitsverhältnisses der Ersatzarbeitskraft/-kräfte gestellt werden. Der Projektbeginn darf maximal 6 Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses der Ersatzarbeitskraft/-kräfte zum Zweck der Einschulung liegen.
6. Die Ersatz-Arbeitskraft war vor der Einstellung arbeitslos gemeldet oder wurde vom Unternehmen aus einer überbetrieblichen Lehrausbildung in ein betriebliches Lehrverhältnis übernommen.
7. Die Arbeitszeit der Ersatz-Arbeitskraft entspricht der Reduktion und das Beschäftigungsverhältnis liegt über der Geringfügigkeitsgrenze.
8. Die Ersatz-Arbeitskraft war in den letzten 2 Jahren nicht im Unternehmen beschäftigt.

Höhe und Dauer der Solidaritätsprämie
Die Solidaritätsprämie liegt bei höchstens 50 % des Lohns, der durch die Arbeitszeit-Reduktion wegfällt. Außerdem wird der zusätzliche Aufwand für die Sozialversicherungsbeiträge ersetzt. Die Dauer richtet sich nach dem vereinbarten Solidaritätsprämien-Modell – höchstens aber 2 Jahre. Bei Einstellung einer Ersatzarbeitskraft, die langzeitarbeitslos, älter als 50 oder behindert ist, kann die Prämie auf 3 Jahre verlängert werden.
Weitere Details: https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/foerderungen/solidaritaetspraemien-modell

Quelle: Arbeitsmarktservice (ams), Stand: siehe Veröffentlichungsdatum oben

Bild: Sujetbild KI generiert (ChatGPT)

 

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