22. März 2026verfasst von grünertax

Zuverdienstmöglichkeit bei Arbeitslosigkeit massiv eingeschränkt

Bei der Möglichkeit eines Zuverdienstes während des Bezuges von Arbeitslosengeld gab es gravierende Änderungen. Diese wurde mit dem Stichtag 1.1.2026 massiv eingeschränkt.

Bisher konnten Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bis zur Geringfügigkeitsgrenze (€ 551,10) dazuverdienen, ohne den Anspruch zu verlieren. Ab dem 1.1.2026 dürfen nur mehr ganz wenige Personengruppen bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazu verdienen.

Bei diesen Gruppen handelt es sich u.a. um langzeitarbeitslose Personen, Menschen die schon 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bekommen haben. Diese dürfen danach für maximal 26 Wochen einen geringfügigen Job annehmen.

Langzeitarbeitslose Personen ab dem vollendeten 50. Lebensjahr oder mit Behindertenstatus: Diese Personen, die mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, können eine geringfügige Beschäftigung annehmen, ohne ihre Ansprüche auf die Leistung zu verlieren. Ausnahmeregelungen gibt es zudem noch für sogenannte Nebenjob-Weiterführer:innen, Wiedereinsteiger:innen nach Krankheit oder Reha und Personen die an einer AMS-Maßnahme teilnehmen, die länger als 4 Monate dauert und mehr als 25 Wochenstunden umfasst.

Achtung: Die Neuregelung beim Zuverdienst gilt nicht nur für neue geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, sondern auch für solche die bereits vor dem 31.12.2025 bestanden haben. Diese bestehenden geringfügigen Beschäftigungen mussten bis 31.01.2026 die Beschäftigung beenden, da sonst der rückwirkende Verlust des Arbeitslosengeldes droht.

Bild: pixabay/firmbee

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