04. Dezember 2022verfasst von grünertax

Wichtig! Vorzeitige Senkung des Dienstgeberbeitrages zum FLAF

Das Teuerungs-Entlastungspaket Teil II schafft die Voraussetzungen, dass Dienstgeber unter bestimmten Voraussetzungen bereits in den Jahren 2023 bzw. 2024 den Dienstgeberbeitrag zum FLAF senken können. Was Sie dafür tun müssen!

Ursprünglich vorgesehen war die Senkung des Dienstgeberbeitrages zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) von 3,9 auf 3,7 % erst für das Jahr 2025. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese aber bereits in den Jahren 2023 bzw. 2024 vorgenommen werden. Zentrales Moment ist dabei, dass die Reduktion in einer lohngestaltenden Maßnahme enthalten ist.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass die Senkung ausdrücklich in einem Kollektivvertrag, in einer vom Kollektivvertrag ermächtigten Betriebsvereinbarung oder innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer:innen oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmer:innen festgelegt sein muss. Ohne eine entsprechende lohngestaltende Vorschrift bleibt der Beitragssatz unverändert bei 3,9 %.

 

Das können Sie tun

Laut einer offiziellen Information des BMWA (in Abstimmung mit dem BMF und dem BKA) zählt als lohngestaltende Vorschrift auch ein betriebsinterner Aktenvermerk, der für allfällige abgabenbehördliche Kontrollen anzulegen und aufzubewahren ist.

Notwendige Schritte:
1. Anlegen eines Aktenvermerks
2. Weiterleitung an Ihren Steuerberater bzw. Ihre Lohnverrechnung vor dem 1.1.2023
3. Aufbewahrung des originalen Aktenvermerks im Betrieb für allfällige Kontrollen.

Übrigens: Die entsprechenden Informationen zu diesem Thema inklusive einer Vorlage für den notwendigen Aktienvermerk wurde von unserer Lohnverrechnung bereits in einem eigenen Schreiben an unsere Klient:Innen versandt.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre(n) zuständige(n) Sachbearbeiter:in

Bild: Sujet – pixabay/Niek Verlaan

 

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