24. Februar 2024verfasst von grünertax

Verkürzte Karenzzeit

Für Kinder die nach dem 1.11.2023 geboren wurden bzw. werden, wird der Anspruch auf Elternkarenz um zwei Monate gekürzt. Bisher galt der Anspruch bis  zum 24. Lebensmonat des Kindes, nun bis zum 22. Lebensmonat.

Außer:

  • die Eltern teilen die Karenzzeit unter sich auf (jeder Elternteil nimmt mindestens zwei Monate in Anspruch
  • oder es handelt sich um einen alleinerziehenden Elternteil. Alleinerziehend heißt in diesem Fall: Es ist kein anderer Elternteil vorhanden bzw. feststellbar. Oder der zweite Elternteil lebt nicht im selben Haushalt. -> Entscheidend ist der Zeitpunkt der Karenzmeldung an den Arbeitgeber.

 

Was passiert, wenn die Partner später zusammenziehen oder sich trennen?

Da der Status „alleinerziehend“ vom Zeitpunkt der Meldung an den Arbeitgeber abhängt ist dies egal.

  • Der spätere „Verlust“ des Status alleinerziehend (Partner ziehen zusammen) beeinflusst nicht die ursprüngliche Dauer der Karenzzeit.
  • Zieht der Partner aus so kann eine einmalige Verlängerung der Karenzzeit bis zum 24. Monat geltend gemacht werden.

 

Wichtig:

Wer den Status alleinerziehend von vorneherein in Anspruch nehmen will (beginnend im Anschluss an die Mutterschutzfrist) – 24. Monate Karenz – muss dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass sie (er) alleinerziehend ist. Wird keine schriftliche Bestätigung vorgelegt, ist der Arbeitgeber berechtigt, eine über den 22. Lebensmonat des Kindes hinausgehende Karenz abzulehnen.

Wenn der Arbeitgeber (trotz fehlenden Anspruchs) eine längere Karenz gestattet, gilt folgendes:

  • Es handelt sich dabei um eine sogenannte vertragliche Karenzierung.
  • Nach Ablauf von vier Wochen ab dem Ende der gesetzlichen Karenz gilt kein Kündigungs- und Entlassungsschutz mehr.
  • Die vertragliche Karenzierung ist i.d.R. auf dienstzeitabhängige Ansprüche anzurechnen.
  • Eine sogenannte Kontrollsechstel-Nachzahlung (§ 77 Abs. 4a Z. 1 EStG) wird, sofern im selben Kalenderjahr nicht auch eine gesetzliche Elternkarenzzeit liegt, durch die vertragliche Karenzierung nicht ausgeschlossen.

 

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Mitarbeiter*innen.

 

Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie hier:

https://www.wko.at/arbeitsrecht/schwangerschaft-karenz-eter*innternteilzeit-familienbeihilfe
https://www.bmaw.gv.at/Themen/Arbeitsrecht/Karenz-und-Teilzeit/Elternkarenz.html

Bid: pixabay/192635

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