Steuertipps zum Jahresschluss 2: Umsatzgrenzen, SV-Vorauszahlungen und mehr …
Nettoumsatzgrenzen für Kleinunternehmer:innen; SV-Vorauszahlung kann Steuern minimieren, Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern, Netzkarten für Selbständige, Wertpapierdeckung bei Pensionsrückstellungen, Registrierkasse, …
Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
Kleinunternehmer bis zu einem Nettoumsatz von € 35.000 sind von Umsatzsteuer befreit. Bitte achten Sie darauf, dass Sie hier die Grenzen nicht überschreiten, da es sonst zu einer Nachbemessung der Umsätze ab 1.1.2022 kommt und die USt nachzuzahlen wäre. Sollten Sie Gefahr laufen, diese Grenze zu überschreiten, wäre es sinnvoll den Abschluss der Leistungserbringung auf 2023 zu verschieben. Sofern dies möglich ist.
Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern
Wirtschaftsgüter bis zu € 800,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Wenn eine Anschaffung für 2023 ohnehin geplant ist könnten Sie diese noch bis zum Jahresschluss machen, um Steuern zu optimieren. Ab dem 1.1.2023 wird der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 Euro auf € 1.000 Euro erhöht.
Vorauszahlungen von SV-Beiträgen
Sollte Ihr Gewinn im Vergleich zum letzten Veranlagungsjahr gestiegen sein, so kann eine Vorauszahlung der SVS-Beiträge angedacht werden. Diese wird dann anerkannt, wenn Sie der Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entspricht. Sollten Sie mit einer Nachzahlung rechnen, können Sie durch eine freiwillige Vorauszahlung den Gewinn reduzieren bzw. glätten und damit eventuell nachteilige Progressionssprünge bei der Steuerbemessung vermeiden.
Wir beraten Sie gerne zu dem Thema.
Netzkarte für Selbständige
Selbständige können seit 2022 Netzkarten für den öffentlichen Verkehr im Ausmaß von 50 % der Ausgaben pauschal als Betriebsausgaben absetzen. Voraussetzung: Die Netzkarte ist nicht auf andere übertragbar und wird auch für betriebliche Fahrten verwendet.
Wertpapierdeckung bei Pensionsrückstellungen
Um steuerliche Strafzuschläge zu vermeiden müssen zum Ende des aktuellen Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % des am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Überprüfen Sie daher noch vor Jahresende ob eine entsprechende Deckung vorhanden ist.
Registrierkasse: Auf den Jahresbeleg nicht vergessen
Wenn eine Registrierkasse verwendet wird, ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren. Die Überprüfung dieses signierten Jahresbelegs ist verpflichtend und kann manuell mit der Belegcheck-App des BMF (mehr dazu hier: https://www.bmf.gv.at/services/apps.html#belegcheck) oder automatisiert durch die Registrierkasse durchgeführt werden.
Beschleunigte Abschreibung von Gebäuden
Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt wurden, gilt eine beschleunigte AfA. Im ersten Jahr liegt die AfA beim Dreifachen des „normalerweise“ anzuwendenden Prozentsatzes (7,5 % im betrieblichen Bereich bzw. 4,5 % im außerbetrieblichen Bereich), im darauffolgenden Jahr beim Zweifachen (5 % bzw. 3 %). Ab dem dritten Jahr liegt die Bemessung der AfA wieder beim normalen Abschreibungswert (ohne Halbjahresregelung).
Bild: pixabay/Myriams Fotos