Verlängerung der Abgabenstundungen
Bestehende Steuerstundungen, deren Stundungsfrist per 31.03.2021 abgelaufen wäre, werden – automatisch – bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Laut einer Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen an die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) werden zusätzlich all jene Abgaben, die bis zum 31. Mai 2021 fällig werden, in diese Stundungen mit einbezogen, indem sie von Gesetzes wegen den Zahlungstermin 30. Juni 2021 erhalten.
Abgabepflichtigen, die bisher keine Stundung beantragt haben, wird eine einfache Antragstellung ermöglicht. Wird nach dem 1. 10. 2020 bis längstens 31. Mai 2021 erstmals eine Stundung beantragt, so ist diese bis zum 30. Juni 2021 zu gewähren. Alle ab der Bewilligung dieser Stundung hinzukommenden Abgaben, die zwischen 1. 10. 2020 und 31. 05. 2021 fällig werden, haben den Zahlungstermin 30. Juni 2021. Gesetzliche Grundlage sind das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bzw. 2. COVID-19-StMG (Quelle: KSW).
Außerdem wurde, abweichend von der derzeitigen Möglichkeit einer Ratenzahlung nach § 212 BA, ein sogenanntes „COVID19-Ratenzahlungsmodell“ eingeführt. Dieses Modell besteht aus zwei Phasen.
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