Das bringt die Steuerreform (5) – Entlastungen für Unternehmer:innen
Neue Regelungen speziell für Unternehmen
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Erhöhung des GFB-Grundfreibetrages (bis 30.000 €)
Der Grundfreibetrag auf Gewinne, der jedem:r Unternehmer:in zusteht wird von 13 auf 15% des Gewinnes angehoben. Das heißt, dass bei einem Gewinn von 30.000 ein zusätzlicher Absetzbetrag von 4.500 € zusteht (bisher 3.900). Der maximale Gewinnfreibetrag liegt künftig bei 45.950 €Anmerkung: Diese Regelungen gilt für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen.
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Erhöhung der GWG-Grenze
Die Grenze bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) wird per 1.1.2023 von 800 auf 1.000 € angehoben.Anmerkung: Diese Regelungen gilt für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen.
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Neuer Investitionsfreibetrag (ökologischer IFB §11 EStG)
Die Einführung des ökologischen Gewinnfreibetrages soll Investitionen fördern und kann für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geltend gemacht werden, die nach dem 31.12.2022 angeschafft (hergestellt) wurden. Der IFB ist als zusätzliche Betriebsausgabe absetzbar und wird mit 10% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt. Handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die der Ökologisierung dienen, erhöht sich der IFB auf 15%. Der IFB ist gedeckelt. Es können nur für Anschaffungs-/Herstellungskosten von max. 1 Million € pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Die Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter muss bei mind. 4 Jahren liegen. Einige Wirtschaftsgüter (z.B.: Gebäude) sind ausgenommen.
Anmerkung: Diese Regelungen gilt für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen. -
Senkung der Körperschaftsteuer ab 2023 (KöSt)
Die Senkung des KöSt-Tarifes erfolgt in zwei Schritten. Ab 2023 wird von dzt. 25 auf 24% gesenkt, ab 2024 dann auf 23%.