16. Februar 2023verfasst von grünertax

E-Auto als Dienstfahrzeug: Zu Hause „tanken“ ist steuerfrei

Elektro-Autos als Dienstfahrzeuge werden immer beliebter. Seit heuer gilt: Wenn der Dienstgeber die Ladekosten übernimmt ist dies ebenfalls abgabenfrei.

 

Vorweg: Prinzipiell gilt, dass die private Nutzung eines Dienstfahrzeuges durch Arbeitnehmer:innen als Sachbezug gilt und dementsprechend  zu versteuern ist. Anders die Situation, wenn es sich beim Dienstfahrzeug um ein Elektroauto handelt. Die private Nutzung von E-Dienstfahrzeugen gilt auf Basis der aktuellen Gesetzeslage nicht als Sachbezug (Sachbezugswert = 0%).

 

Seit 1.1.2023 ist nun auch klar geregelt, dass das Aufladen eines Elektro-Autos beim Arbeitgeber (egal ob Privat- oder Dienstfahrzeug) kein abgabepflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis ist.

Vorausetzungen für abgabenfreies Laden des E-Autos

Wenn der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen des privat genutzten Firmen E-Autos ersetzt, ist dies – unter bestimmten Voraussetzungen – ebenfalls abgabenfrei. Dabei ist folgendes zu beachten:

  • Für das unentgeltlichen Aufladen dieses Fahrzeuges beim Arbeitgeber ist ein Sachbezugswert von null anzusetzen (siehe auch oben).

 

  • Ersetzt oder trägt der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen dieses Kraftfahrzeuges, ist keine Einnahme anzusetzen, wenn:
    • die Kosten für das Aufladen an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden, oder
    • die vom Arbeitnehmer verwendete private Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zu diesem KFZ sicherstellt und die Höhe des Kostenersatzes folgendermaßen berechnet wird:
      • Der Arbeitgeber leistet einen Kostenersatz auf Basis des vom BMF veröffentlichten Durchschnitts-Strompreises  in Cent/kWh (Anm. 1). Für das Kalenderjahr 2023 liegt dieser bei 22,247 Cent/kWh. Der für das folgende Jahr (2024) anzusetzende Preis wird vom BMF bis spätestens 30. November veröffentlich (siehe dazu auch die Anmerkungen).
      • Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für das Kraftfahrzeug oder schafft er für den Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung für das Kraftfahrzeug an, ist nur der € 2.000, — übersteigende Wert als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil anzusetzen.

 

Wenn (noch) keine technische Möglichkeit der Zuordnung der Lademenge zum Elektro-Auto besteht und der Arbeitgeber bezahlt einen pauschalen Kostenersatz von maximal € 30,– pro Kalendermonat, so ist diese Zuwendung ebenfalls abgabenfrei. Diese Übergangsregelung gilt für 2023 bis 2025.

Diese Bestimmungen gelten auch für Fahrräder oder Krafträder (Motorräder/Mopeds, etc.) mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer.

 

Anmerkung:
1. Die Kosten werden auf Basis des von der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizität- und Erdgaswirtschaft (E-Control) für das erste Halbjahr des vorherigen Kalenderjahres festgelegten durchschnittlichen Strom-Gesamtpreises (Cent pro kWh) der Haushaltspreise (öffentliches Netz) ermittelt. Der für das Folgejahr anzuwenden Strompreis ist vom Bundesminister für Finanzen spätestens bis 30. November jeden Jahres im RIS veröffentlichen.

 

Quellen und weiterführende Links:

eMobility Online Ratgeber der Wirtschaftkammer

Wirtschaftskammer Österreich – Elektromobilität aus steuerlicher Sicht

Bild: pixabay/Markus Roider

 

Neuwagen: Deutlich mehr Firmenautos als Privatfahrzeuge – E-Autos immer beliebter

Laut der Statistik Austria wurden im Jahr 2022 in Österreich 215.050 Autos neu zu gelassen. Beinahe 2/3 davon wurden von juristischen Personen, Firmen und Gebietskörperschaften angemeldet. Bemerkenswert dabei: Während bei den Diesel- und Benzin betriebenen PKW ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen war, stieg die Anzahl der neuzugelassenen Elektro-Autos um 2,4%. Insgesamt lag der Anteil an alln zugelassenen Autos im Jahr 2022 bei 15,9%.

Quelle: https://www.statistik.at/fileadmin/announcement/2023/01/20230112KfzZulassungen2022.pdf

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