22. Oktober 2023verfasst von grünertax

Achtung: Energiekostenzuschuss 2 für das Jahr 2023 – jetzt schnell anmelden

Die Anmeldung für den Energiekostenzuschuss läuft nur noch bis 2.November 2023. Nur Unternehmen die sich für den Energiekostenzuschuss 2 angemeldet haben können einen Antrag stellen.

 

Welche Unternehmen können gefördert werden?

Förderungsfähige Unternehmen in der Basisstufe und den Berechnungsstufen 2 bis 5 sind bestehende Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich. Sie müssen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind. Ebenfalls förderungsfähig sind konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten iSd § 2 UstG sowie Unternehmen, die ein beheizbares Gewächshaus betreiben (z.B.: Gärtnereien).

 

Förderzeitraum

Prinzipiell: 1.1.2023 bis 31.12.2023 eingeteilt in zwei Förderperioden:
Der Energiekostenzuschuss 2 umfasst den Zeitraum von 1. Jänner 2023
• 1.1.2023 bis 30.06.2023
• 1.7.2023 bis 31.12. 2023

 

Antragsstellung

Bis 2.11.2023 über den aws Fördermanager für einen Antrag anmelden. Nach der Anmeldung erhält das Unternehmen eine Bestätigungs-E-Mail an die angegebene E-Mail-Adresse. An diese E-Mail-Adresse wird in weiterer Folge eine Nachricht versandt, in der dem Unternehmen ein persönliches Zeitfenster für die anschließende Antragstellung zugewiesen wird.
Die Antragstellung bezieht sich auf beide Förderungsperioden. Für die Förderungsperiode 1 sind die IST-Kosten anzugeben. Diese sind die Grundlage sowohl für die Zuschussberechnung der Förderungsperiode 1 als auch für die Ermittlung einer Obergrenze der Zuschusshöhe für die Förderungsperiode 2. Für die tatsächliche Ermittlung der. vorzulegen.

 

Welche Energien werden gefördert

• Strom (alle Stufen) (ausgenommen Gewächshäuser)
• Erdgas (alle Stufen)
• aus Strom oder Erdgas direkt erzeugte Wärme/Kälte (alle Stufen)
• Treibstoffe Benzin und Diesel (nur in der Basisstufe und nicht für Gewächshäuser)
• NEU: Holzpellets, Hackschnitzel, Heizöl (alle nur in der Basisstufe)
Die förderungsfähigen Kosten sind jeweils für eine Förderungsperiode zu ermitteln (keine Einzelbetrachtung auf Monatsbasis).

 

Wie hoch kann die Förderung ausfallen?

Pro Unternehmen können für 2023 Zuschüsse von 3.000 Euro (1.500 Euro pro Förderperiode) bis 150 Millionen Euro ausbezahlt werden. Neuerungen im Vergleich zum Energiekostenzuschuss 1: In der Stufe 1 (Basisstufe) und 2 entfällt das Kriterium der Energieintensität. Insgesamt gibt es eine höhere Förderintensität der Mehrkosten:

• Basisstufe: von 30 auf 50 Prozent
• Stufe 2: von 30 auf 50 Prozent
• Stufe 3: von 50 auf 65 Prozent
• Stufe 4: von 70 auf 80 Prozent
• Stufe 5 (neu): Förderintensität 40 Prozent

Neue Obergrenzen für die Beihilfenhöhe:
• Basisstufe: von 400.000 auf 2 Millionen Euro
• Stufe 2: von 2 Millionen auf 4 Millionen Euro
• Stufe 3: von 25 Millionen auf 50 Millionen Euro
• Stufe 4: von 50 auf 150 Millionen Euro
• Stufe 5 (neu): 100 Millionen Euro

 

Welche Voraussetzungen gibt es?

Die Voraussetzungen würden gegen dem EKZ 1 teilweise geändert. Folgende Neuerungen gibt es u.a.:
• Erfordernis des Betriebsverlustes oder einer Absenkung des EBITDAs um 40 Prozent zum selben Zeitraum des Vergleichszeitraum 2021

• In Stufe 1 gilt dieses Kriterium ab einer Zuschusshöhe von 250.000 Euro (125.000 Euro pro Förderperiode).

Weitere Voraussetzungen:
• Übersteigen die gesamten Zuschüsse (EKZ I und EKZ II) 2 Millionen Euro so müssen Unternehmen eine Beschäftigungsgarantie abgeben. Bei dieser verpflichten sich die Fördernehmerinnen und Fördernehmer, bis 01. Jänner 2025 mindestens 90 Prozent der am 1. Jänner 2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente zu erhalten.

• Für alle Stufen gilt die Erfordernis der Beschränkung von Bonizahlungen und eine beschränkte Ausschüttung von Dividenden.

• Steuerliches Wohlverhalten und Energiesparmaßnahmen werden analog zu den Regelungen des EKZ I als Fördervoraussetzungen fortgesetzt.

• Die geplanten Förderkriterien sehen eine Reihe von Mechanismen gegen eine Förderung jenes Anteils der Kostensteigerungen vor, die gegebenenfalls schon durch höhere Preise weitergegeben wurden. Generell ist eine Förderung von Kostenanteilen, die schon in Preisen weitergegeben wurden, ausgeschlossen.

• Unverändert bleibt, dass nur durch die gestiegenen Energiekosten verursachte Mehrkosten teilweise subventioniert werden – dadurch unterscheidet sich der Energiekostenzuschuss II auch vom deutschen Modell, das ausnahmslos alle Unternehmen fördert.

 

Bei Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter*innen gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach.

 

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, aws

Bild: Sujet auf pixabay/Gerd Altmann

Hier auf der Seite des was erfahren Sie weitere Details: https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss-2/

 

Hier geht es direkt zum aws-Fördermanager wo Sie sich anmelden können: https://foerdermanager.aws.at/#/